In bestimmten Fällen kann Ihr Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Forst- und Landwirtschaft von der Stromsteuer entlastet werden. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen.

Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf elektrischen Strom erhoben wird. Stromversorgungsunternehmen müssen die Steuer zahlen und sind somit neben Selbstversorgern (und in Ausnahmefällen auch Letztverbrauchern) die Steuerschuldner. 

In einigen Fällen ist es möglich, dass Unternehmen 

  • des Produzierenden Gewerbes und
  • der Land- und Forstwirtschaft

von der Stromsteuer entlastet werden. Dann können die Unternehmen eine Erlassung, Erstattung oder Vergütung der Steuer beantragen. 

Weitere Informationen unter "Weitere Hinweise".

Voraussetzungen

  • Die Entlastungen können Sie nur beantragen, wenn Ihr Unternehmen im Produzierenden Gewerbe oder in der Land- und Forstwirtschaft tätig ist.
  • Sie haben für den zu entlastenden Strom nachweislich Steuern bezahlt.
  • Für einen „Antrag auf Steuerentlastung in Sonderfällen (Spitzenausgleich)“ müssen Sie nachweisen, dass Sie über ein Energiemanagement-, Umweltmanagement oder ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz verfügen oder als neues Unternehmen zumindest mit der Einführung eines solchen Systems begonnen haben. Für kleine und mittlere Unternehmen gibt es Vereinfachungen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Bitte fügen Sie dem „Antrag auf Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren“ folgende Unterlagen bei:
    • Formular 1402 „Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten“
    • eine Betriebserklärung
  • Bitte fügen Sie dem „Antrag auf Steuerentlastung für Unternehmen“ folgende Unterlagen bei:
    • Formular 1402 „Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten“
    • Formular 1139 „Staatliche Beihilfen“
    • Wenn die erzeugte Nutzenergie nicht durch das eigene Unternehmen verwendet wurde:

      Formular 1456 „Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergie“ (muss für jedes nutzende Unternehmen abgegeben werden)

    • eine Aufstellung, in der die für die Nutzenergieerzeugung entnommenen Strommengen den anderen Unternehmen jeweils zugeordnet werden
  • Bitte fügen Sie dem „Antrag auf Steuerentlastung in Sonderfällen (Spitzenausgleich)“ folgende Unterlagen bei:
    • Formular 1402 „Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten“
    • Formular 1449 oder 1449A, 1449B, 1458, 1459 als Nachweis über ein Energiemanagement-, Umweltmanagement oder alternatives System
    • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) müssen zusätzlich zum Formular 1449 eine „Selbsterklärung“ nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abgeben (Formular 1458 oder 1459)
    • Formular 1139 „Staatliche Beihilfen“
    • Wenn die erzeugte Nutzenergie nicht durch das eigene Unternehmen verwendet wurde:

      Formular 1456 „Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergie“ (muss für jedes nutzende Unternehmen abgegeben werden)

    • eine Aufstellung, in der die für die Nutzenergieerzeugung entnommenen Strommengen diesen anderen Unternehmen jeweils zugeordnet werden