Wenn Sie Tabakwaren herstellen, bearbeiten, verarbeiten, lagern, versenden oder empfangen wollen, ohne dass die Steuer entsteht, können Sie eine Erlaubnis für die Aussetzung oder Befreiung von der Steuer beantragen.
Wenn Sie nach Verbrauchsteuerrecht zu einer der folgenden Personengruppen gehören, benötigen Sie eine Erlaubnis zum Umgang mit den unversteuerten Tabakwaren:
Weitere Information zur Deifinition von "Steuerlagerinhaber", "registrierter Empfänger", "registrierter Versender" und "Verwender" finden Sie unter "Weitere Hinweise".
Hinweis: Beförderungen gelten grundsätzlich nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit dem elektronischen Verwaltungsdokument (e-VD) im IT-Verfahren EMCS (Excise Movement and Control System) erfolgen.
Sie benötigen eine schriftliche Erlaubnis von dem für Sie zuständigen Hauptzollamt. Die Erlaubnis wird Ihnen auf Antrag (amtlich vorgeschriebenes Formular) unter Widerrufsvorbehalt erteilt.
Vor einer Erlaubnis prüfen die Finanzbehörden im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, etwa im Hinblick auf die steuerliche Zuverlässigkeit, die Buchführung und die technische Einrichtung in Ihrem Betrieb. Die Prüfung kann sich auf Ihre Person beziehen, zum Beispiel als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, oder auf andere, für die Steuer relevante Personen in Ihrem Betrieb.
Das Hauptzollamt kann von Ihnen eine Sicherheitsleistung verlangen.
Detaillierte Informationen über die jeweiligen Voraussetzungen einer Erlaubnis finden Sie auf der Internetseite des Zolls.
Wo kann ich mehr erfahren?
Informationen zur Tabaksteuer auf der Internetseite der Zollverwaltung
Informationen zur Erlaubnis auf der Internetseite der Zollverwaltung
Informationen zur Steueraussetzung auf der Internetseite der Zollverwaltung
Informationen zur Teilnahme am IT-Verfahren EMCS auf der Internetseite der Zollverwaltung
Aktualisiert am 22.07.2025