Wenn Bier nachweislich versteuert wurde, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung, einen Erlass oder eine Vergütung der Biersteuer erhalten.

Eine Entlastung von der Biersteuer kommt in Frage, wenn das Bier nachweislich versteuert wurde, aber später einer Zweckbestimmung zugeführt wird, die eine Entlastung rechtfertigt. 
Entlastungen sind in den folgenden Fällen möglich:

  • Sie befördern bereits versteuertes Bier gewerblich in andere europäische Mitgliedstaaten, in denen es nach den dort geltenden Regelungen versteuert wird.
  • Sie nehmen versteuertes Bier in ein Steuerlager auf. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Beispiele:

    Sie nehmen Bier in Ihren Betrieb zurück (Rückbier), weil es vom Empfänger wegen Mängeln abgelehnt wurde.

  • Sie nehmen bereits versteuertes fremdes Bier in Ihr Steuerlager auf.

Sie haben das Bier unter der Aufsicht der Steuerbehörden außerhalb eines Steuerlagers vernichtet.;

Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:

  • Die bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Steuer wird Ihnen erlassen. Den entsprechenden Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
  • Die bereits bezahlte Steuer wird Ihnen erstattet. Auch diesen Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
  • Sie sind nicht der Steuerschuldner, der die Steuer bereits bezahlt hat, sondern ein anderer Steuerschuldner hat für die Waren die Steuerschuld entrichtet. Auf Antrag wird Ihnen die Steuer vergütet.

Voraussetzungen

  • Sie weisen nach, dass das Bier versteuert wurde.
  • Bei Rücknahme von selbst versteuertem Bier: Sie tragen die Aufnahme in Ihr Steuerlager unverzüglich in das Biersteuerbuch ein.
  • Bei Aufnahme von versteuertem fremdem Bier: Sie haben vorab die Zustimmung des Hauptzollamts eingeholt.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Bei Beförderung von versteuertem Bier in europäische Mitgliedsstaaten sind folgende zusätzliche Nachweise zu erbringen:
    • Das vom Empfänger bestätigte dritte Exemplar des vereinfachten Begleitdokuments nach der sogenannten Systemrichtlinie.
    • Den Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats.