Wenn Kaffee oder kaffeehaltige Waren nachweislich versteuert wurden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung, einen Erlass oder eine Vergütung der Kaffeesteuer erhalten.

Eine Entlastung von der Kaffeesteuer kommt infrage, wenn der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren ursprünglich versteuert wurden, aber später zu einem Zweck verwendet werden, der eine Entlastung rechtfertigt. Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:

  • Die bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Steuer wird Ihnen erlassen Den entsprechenden Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind (Erlass).
  • Die bereits bezahlte Steuer wird Ihnen erstattet Auch diesen Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind (Erstattung).
  • Sie sind nicht der Steuerschuldner, der die Steuer bereits bezahlt hat, sondern ein anderer Steuerschuldner hat für die Waren die Steuerschuld entrichtet. Auf Antrag wird Ihnen die Steuer vergütet (Vergütung)

Entlastungen der Kaffeesteuer sind in den folgenden Fällen möglich:

  • Sie nehmen bereits versteuerten Kaffee in Ihr Steuerlager auf. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
  • Sie liefern bereits versteuerten Kaffee an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat.
  • Sie liefern bereits versteuerte kaffeehaltige Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat oder führen die Waren in ein Drittland aus.
  • Sie vernichten bereits versteuerten Kaffee auf Ihre Kosten an einem anderen Ort als in Ihrem Steuerlager.
  • Sie vernichten bereits versteuerte kaffeehaltige Waren in Ihrem Herstellungsbetrieb.

Voraussetzungen

  • Sie weisen nach, dass der Kaffee oder die kaffeehaltige Ware bereits versteuert wurde.
  • Sie führen Aufzeichnungen über den Kaffee, den Sie im Steuerlager aufnehmen.
  • Sie können bei Lieferungen in Drittländer den Ausfuhrnachweis oder bei Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat den Lieferschein vorweisen.
  • Ihnen ist vom Hauptzollamt ein entsprechender Zusageschein erteilt worden.
  • Sie melden eine geplante Vernichtung mit Art und Menge der Ware rechtzeitig an.