Wenn Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse nachweislich versteuert wurden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung, einen Erlass oder eine Vergütung dieser Verbrauchsteuern erhalten.

Eine Entlastung von der Steuer auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse kommt in Frage, wenn der Schaumwein oder die Zwischenerzeugnisse nachweislich versteuert wurden, aber später einer Zweckbestimmung zugeführt werden, die eine Entlastung rechtfertigt. 
Entlastungen sind in den folgenden Fällen möglich:

  • Sie befördern bereits versteuerten Schaumwein oder versteuerte Zwischenerzeugnisse gewerblich in andere europäische Mitgliedstaaten, in denen sie nach den dort geltenden Regelungen versteuert werden.
  • Sie nehmen versteuerten Schaumwein oder versteuerte Zwischenerzeugnisse in ein Steuerlager auf. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Beispiele:

    Sie nehmen Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse in Ihren Betrieb zurück (Rückware), weil die empfangende Stelle sie wegen Mängeln abgelehnt hat.

  • Sie nehmen bereits versteuerten Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse in Ihr Steuerlager auf.

Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:

  • Die bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Steuer wird Ihnen erlassen. Den entsprechenden Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
  • Die bereits bezahlte Steuer wird Ihnen erstattet. Auch diesen Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
  • Sie sind nicht der Steuerschuldner, der die Steuer bereits bezahlt hat, sondern ein anderer Steuerschuldner hat für die Waren die Steuerschuld entrichtet. Auf Antrag wird Ihnen die Steuer vergütet.

Voraussetzungen

  • Sie weisen nach, dass der Schaumwein oder die Zwischenerzeugnisse versteuert wurden.
  • Bei Rücknahme von selbst versteuertem Schaumwein oder selbst versteuerten Zwischenerzeugnissen: Sie zeichnen die Aufnahme in Ihr Steuerlager unverzüglich in Ihrer Lagerbuchführung auf.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Bei Beförderung von versteuertem Schaumwein oder versteuerten Zwischenerzeugnissen in europäische Mitgliedstaaten müssen Sie folgende zusätzliche Nachweise erbringen:
    • Das von einer empfangenden Person bestätigte dritte Exemplar des vereinfachten Begleitdokuments nach der sogenannten Systemrichtlinie.
    • Den Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats.
    • Wenn eine andere Person Schaumwein oder ein Zwischenerzeugnis versteuert hatte: zusätzlich deren Versteuerungsbestätigung.
  • Bei Aufnahme von in Deutschland bereits versteuertem Schaumwein oder versteuerten Zwischenerzeugnissen in Ihr Steuerlager benötigen Sie folgende Nachweise:
    • Wenn Sie Schaumwein oder die Zwischenerzeugnisse, die Sie selbst versteuert hatten (Rückware) in Ihr Steuerlager aufnehmen, genügt die Erfassung in Ihrer Lagerbuchführung.
    • Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse in Ihr Steuerlager aufnehmen, die eine andere Person versteuert hatte, benötigen Sie zusätzlich deren Versteuerungsbestätigung.