Hier erfahren Sie mehr über die Zuschüsse für private allgemeinbildende Förderzentren im Land Bremen.

Der Träger einer genehmigten Ersatzschule, die gemeinnützig und ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, erhält vom Land einen Zuschuss.

Der Zuschuss darf nach Ablauf von 3 Jahren seit Aufnahme des Unterrichts erstmalig gewährt werden.

Der Zuschuss wird für ein Schuljahr aus dem Schülerkostensatz multipliziert mit der Zahl der Schülerinnen und Schüler festgesetzt.

Der Schülerkostensatz beträgt für Grundschulen 72,3 Prozent, für Oberschulen und die Waldorfschule 76 Prozent und für Gymnasien 93 Prozent der tatsächlichen Personalausgaben der entsprechenden öffentlichen Schulen. Der Zuschuss wird entsprechend der Entwicklung der Schülerkostensätze angepasst.

Die Zahl der Schüler berücksichtigt diejenigen Schüler der jeweiligen Ersatzschule, die in Bremen ihre Wohnung haben und im jeweiligen Monat die Ersatzschule besuchen. 

Voraussetzungen

Genehmigung als Ersatzschule nach Bremischem Privatschulgesetz

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Meldung der Schüler*innen-Zahlen