Die Errichtung einer privaten berufsbildenden Schule in Bremen bedarf der staatlichen Anerkennung bzw. einer Genehmigung.

Die Errichtung einer privaten berufsbildenden Schule in Bremen bedarf der staatlichen Anerkennung bzw. einer Genehmigung. Privatschulen sind alle Schulen, deren Träger nicht das Land Bremen oder eine Stadtgemeinde ist. Privatschulen wirken mit den staatlichen Schulen in dem vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen gezogenen Rahmen an der Erfüllung des öffentlichen Erziehungs- und Bildungsauftrages mit. Sie ergänzen und bereichern das öffentliche Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts.

Voraussetzungen

Privatschulen sind Ersatz- oder Ergänzungsschulen. Ersatzschulen sind Privatschulen, die den in den §§ 25 bis 29 des Bremischen Schulgesetzes oder Bildungsgängen entsprechen, mit Ausnahme der Schulen, die für Berufe ausbilden, für die im Land Bremen keine Schule in öffentlicher Trägerschaft vorhanden ist. Ergänzungsschulen sind alle übrigen privaten Schulen. Im Folgenden geht es nur um diese.

Private Ergänzungsschulen sind der Senatorin für Kinder und Bildung anzuzeigen, bevor die Unterrichtstätigkeit beginnt.

Einer berufsbildenden Ergänzungsschule wird auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen, wenn sie der Ausbildung für einen bestimmten Beruf dient. Der Unterricht muss dann nach einer staatlich genehmigten Ausbildungsordnung erteilt werden. Mit der Anerkennung erhält die Schule das Recht, nach einer staatlich genehmigten Ordnung Prüfungen abzuhalten.