Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder hatten verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel war es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren.
Die folgenden FAQ sollen einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten der entsprechenden Maßnahmen geben. So war für die Betroffenen in der Regel die Möglichkeit eingeräumt worden, Steuerzahlungen bis zum 30. Juni 2022 zinslos zu stunden; bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung war dies bis zum 30. September 2022 möglich. Ebenso sollte auf die Vollstreckung rückständiger Steuerschulden verzichtet werden. Dies verschaffte den Steuerpflichtigen eine Zahlungspause gegenüber dem Finanzamt. Darüber hinaus bestand bis zum 30. Juni 2022 die Möglichkeit, in einem vereinfachten Verfahren die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und zur Gewerbesteuer herabzusetzen.
Darüber hinaus bestehen aber noch zahlreiche – aus der Corona-Pandemie resultierende - Erleichterungen, wie z. B. die verlängerten Erklärungsfristen.
Hinweis: Dieses Dokument wird laufend an die sich ergebenden Fragestellungen angepasst (letzte Aktualisierung: 20. Oktober 2022).
Allgemeiner Hinweis: Bei allen Erklärungen, die vom Steuerpflichtigen abzugeben sind und im Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen, gilt, dass alle Angaben wahrheitsgemäß sein müssen. Insofern gilt nichts Anderes als bei anderen steuerlichen Erklärungen. Falsche Angaben sind strafbewehrt.
Aktualisiert am 01.02.2023