Als Kauffrau oder Kaufmann müssen Sie sich zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Nähere Informationen finden Sie hier.
Das Handelsregister ist ein von den Amtsgerichten geführtes öffentliches Register. Es dient der Rechtssicherheit im Handelsverkehr, da die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, deren Offenlegung die Allgemeinheit besonders interessiert, vollständig und zuverlässig nachgewiesen werden. Es werden zwei Abteilungen geführt:
Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass der gutgläubige Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen in begrenztem Umfang geschützt ist.
Der Inhalt der Eintragung wird von Amts wegen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Grundsätzlich werden alle Eintragungen ihrem vollen Wortlaut nach veröffentlicht.
Jede Kauffrau und jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Niederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung anzumelden, es sei denn, das Unternehmen erfordert keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb.
Mit der Anmeldung reichen Sie die notariell beglaubigte Namensunterschrift mit Firmenangabe beim Gericht zur Aufbewahrung ein.
Erforderliche Angaben:
Die Anmeldung eines Unternehmens in das Handelsregister erfolgt grundsätzlich über eine Notarin oder einen Notar.
Die Eintragung selber erfolgt durch das Amtsgericht.
Alle anmeldungspflichtigen Tatsachen müssen bei Änderung im Handelsregister eingetragen werden (z.B. Änderungen der Vertretungsberechtigten oder derer Befugnisse, etc.).
Über die Eintragung hat das Registergericht unverzüglich nach Eingang der Anmeldung zu entscheiden. Wenn sämtliche Unterlagen vorliegen und keine Beanstandungen des Gerichts notwendig sind, erfolgen Eintragungen in der Regel innerhalb von wenigen Werktagen.
Aktualisiert am 31.01.2025