Wenn bei der Begründung der Lebenspartnerschaft  kein gemeinsamer Lebenspartnerschaftsname bestimmt worden ist und die Lebenspartnerschaft noch besteht, kann die gemeinsame Erklärung zur Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens nachgeholt werden.

Möglichkeiten

  • Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens (=gemeinsamer Familienname)
    Zum Lebenspartnerschaftsnamen kann einer der Geburtsnamen der Lebenspartner_innen oder ein bis zur Begründung der Lebenspartnerschaft geführter Familienname bestimmt werden. Solange die Lebenspartnerschaft besteht ist ein Widerruf des gemeinsam bestimmten Lebenspartnerschaftsnamens nicht möglich.
  • Bestimmung eines Doppelnamens
    Wurde ein gemeinsamer Lebenspartnerschaftsname bestimmt, kann die Person, deren Name nicht Lebenspartnerschaftsname geworden ist, ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamen geführten Familiennamen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellen oder anfügen. Der Doppelname wird durch Bindestrich verbunden.
    Die Hinzufügung eines Namens ist nicht möglich, wenn der gemeinsam bestimmte Lebenspartnerschaftsname bereits aus mehren Namen besteht.
    Besteht der Name, der dem Lebenspartnerschaftsnamen vorangestellt oder angefügt werden soll, aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.
  • Widerruf des Doppelnamens
    Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung kann jederzeit durch öffentlich beurkundete Erklärung widerrufen werden. Eine erneute Hinzufügung ist dann nicht mehr möglich.
  • Wiederannahme eines früher geführten Namens
    Nach Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft kann der Geburtsname oder der bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführte Familienname wieder angenommen werden. Diese Erklärung ist unwiderruflich.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Aktuelle beglaubigte Abschrift vom Lebenspartnerschaftsregister
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass