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Sie kommen aus einem Land, das Mitglied der Welthandelsorganisation ist und wollen unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftsstaates in Deutschland Rechtsdienstleistungen erbringen? Informieren Sie sich hier.

Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen aus Staaten außerhalb der EU können gemäß § 206 BRAO die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer beantragen, wenn sie aus einem Land kommen, das Mitglied der Welthandelsorganisation ist und in der aktuellen Durchführungs-Verordnung zu § 206 BRAO aufgeführt ist.

Der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin ist zur Rechtsbesorgung unter der Berufsbezeichnung seines/ihres Herkunftslandes berechtigt. Er/sie hat bei der Führung der Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat anzugeben. Er/sie ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ zu verwenden (§ 207 Abs. 4 BRAO).

Angehörige der Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin nach diesem Gesetz entsprechenden Beruf ausüben, sind zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts berechtigt. Die Berufe werden durch das Bundesministerium der Justiz durch eine Rechtsverordnung bestimmt (§ 206 Abs. 1 BRAO).

Angehörige anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts/ der Rechtsanwältin nach deutschem Recht entsprechenden Beruf ausüben, sind zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftsstaates berechtigt, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. Das Bundesministerium der Justiz bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Staaten, für deren Angehörige dies gilt, und die Berufe (§ 206 Abs. 2 BRAO).

Voraussetzungen

  • Antrag
  • Angehörige/Angehöriger eines ausländischen Berufes nach § 206 Abs. 2 i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung die/der nach den Recht des Herkunftsstaates befugt ist, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben,
  • Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO über eine im Inland abgeschlossene Versicherung
  • Ggf. Original oder beglaubigte Abschrift der Promotionsurkunde oder weiterer Nachweise über den Erwerb akademischer Grade
  • Eingang der Verwaltungsgebühr

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Staatsangehörigkeitsnachweis

    Staatsangehörigkeitsnachweis gem. § 3 Absatz 2 Satz 1 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

  • Lebenslauf

    Lebenslauf mit Lichtbild unter Angabe des Geburtsnamens.

  • Nachweis Berufszugehörigkeit

    Nachweis einer Bescheinigung aus dem Herkunftsstaat über die Zugehörigkeit zu dem Beruf nebst beglaubigter Übersetzung.