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Programm zur Förderung anwendungsnaher Umwelttechniken (PFAU) Finanzierung und Förderung

Wenn Sie als Unternehmen oder als wissenschaftliche Einrichtung umweltfreundliche Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen gemeinsam mit einem Projektpartner erproben, können Sie bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau Förderung beantragen.
Nach Maßgabe dieser Richtlinie werden Förderungen an Unternehmen und Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung mit Sitz bzw. Betriebsstätte im Land Bremen gewährt für:
1. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
2. Prozess- und Organisationsinnovationen
3. Durchführbarkeitsstudien
4. Innovationscluster
5. Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen

  • Basisinformationen

    Mit dem Programm zur Förderung anwendungsnaher Umwelttechniken (PFAU) werden einzelne und gemeinsame Vorhaben von Wirtschaft und Wissenschaft zur Entwicklung, Konstruktion und Erprobung von innovativen Produkten, Verfahren und Dienstleistungen mit positiven Auswirkungen für die Umwelt unterstützt. Durch die Förderung soll das hohe technische und wirtschaftliche Risiko bei derartigen Entwicklungsvorhaben gemindert und die Wettbewerbsfähigkeit des antragstellenden Unternehmens gestärkt werden.
    1. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
    Nicht rückzahlbarer Zuschuss von 25 - 100 % (100 % nur für wiss. Einrichtungen) der förderfähigen Kosten, maximal 100.000 € bei Pilot- bzw. 200.000 € bei Verbundprojekten.
    Zinsgünstige Darlehen (max. 500.000 €) können bis zu 100 % der förderfähigen Kosten eines FuE-Vorhabens abdecken.
    2. Prozess- und Organisationsinnovationen
    Zinsgünstige Darlehen (max. 500.000 €) können bis zu 100 % der förderfähigen Kosten für ein Projekt abdecken.
    3. Durchführbarkeitsstudien
    Nicht rückzahlbarer Zuschuss (max. 50.000 €) von bis zu 50 % der förderfähigen Kosten.
    4. Innovationscluster
    Investitionsbeihilfen und Betriebsbeihilfen (max. 200.000 € jährlich) werden in der Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen von bis zu 50 % der förderfähigen Kosten gewährt.

    5. Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen

    Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind:
    ·         Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
    ·         Anbieter von Dienstleistungen, die ihren Sitz oder eine Betriebstätte im Land Bremen haben
    ·         insbesondere KMU
    ·         Forschungseinrichtungen des Landes Bremen, im Rahmen von Verbundprojekten
    Gefördert werden können:
    ·         Personalkosten 
    ·         Sachkosten (Kosten für F&E-Fremdleistungen, Materialkosten (im Einzelfall über 500 €), Kosten für Fertigungs- und Dienstleistungsaufträge an Dritte und Abschreibungen für Investitionen)

  • Ablauf

    Vor Antragstellung können Sie sich bei den Wirtschaftsfördergesellschaften des Landes Bremen beraten lassen. Unternehmen in der Stadt Bremen wenden sich bitte an die
    Bremer Aufbau-Bank GmbH (BAB)
    Domshof 14/15 
    28195 Bremen
    Tel. 0421 9600-415
    mail@bab-bremen.de
    Unternehmen in der Stadt Bremerhaven wenden sich bitte an die
    Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH (BIS)
    Am Alten Hafen 118
    27568 Bremerhaven
    Tel. 0471 94646-610
    mail@bis-bremerhaven.de
    Die Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind vor Beginn des Vorhabens auf den entsprechenden Formblättern mit den dort geforderten Angaben an die Wirtschaftsförderungsgesellschaften zu richten. Die Wirtschaftsfördergesellschaften informieren über die erforderlichen Unterlagen und den Verfahrensablauf und stellen die entsprechenden Formblätter auf Nachfrage zur Verfügung. Der Antrag auf Förderung ist vor Projektbeginn einzureichen.

  • Zuständige Stellen

    Weitere Dienstleister

    Nachfolgend aufgeführte Stellen stehen außerhalb der bremischen Verwaltung, können Ihnen aber bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung behilflich sein.
    Die Angaben auf den verlinkten Darstellungen werden von den Dienstleistern selbst gepflegt und stehen nicht in der Verantwortung der bremischen Verwaltung.

  • Rechtsgrundlagen

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Aktualisiert am 04.09.2025

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