Aktuell werden Schöffinnen und Schöffen für die kommende Amtsperiode 2024 bis 2028 gesucht. Haben Sie Interesse? Dann nutzen Sie bitte unser Bewerbungsformular unter "Weitere Informationen".

Schöffinnen und Schöffen …

nehmen gleichberechtigt an der Hauptverhandlung teil. Sie wirken an dem Urteil sowie an allen anderen Entscheidungen über das Verfahren mit und tragen somit die gleiche Verantwortung wie die Berufsrichter.

haben Einfluss auf das Verfahren und die Urteilsfindung. In der Beweisaufnahme haben die Schöffinnen und Schöffen das Recht, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu stellen, sie entscheiden über Beweisanträge und geben selbst Anregungen zur Beweisaufnahme. Entscheidungen über die Schuldfrage und über die Rechtsfolgen der Tat bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Sowohl im amtsgerichtlichen Schöffengericht als auch in den Strafkammern des Landgerichtes gilt: Gegen die Stimmen beider Schöffen kann niemand verurteilt werden. Schöffinnen und Schöffen müssen sich dabei zu jeder Entscheidung eine Meinung bilden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

sind nicht haftbar, aber strafbare Pflichtverletzungen werden geahndet. Für ein „falsches“ Urteil, das in der Berufungs- oder Revisionsinstanz aufgehoben oder abgeändert wurde, können die Schöffinnen und Schöffen zivilrechtlich nicht haftbar gemacht werden. Sie werden nur zum Schadenersatz herangezogen, falls sie strafbare Pflichtverletzungen begangen haben (zum Beispiel wegen Bestechlichkeit, Rechtsbeugung oder Verfolgung Unschuldiger).

haben als Arbeitnehmer/-innen Schutzrechte. Schöffinnen und Schöffen dürfen durch die Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht beschränkt oder benachteiligt werden. Sie sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit vom Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Außerdem ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Schöffentätigkeit unzulässig. 

Voraussetzungen

Zur Übernahme des Schöffenamtes sind nur deutsche Staatsangehörige berechtigt – allerdings auch verpflichtet. Wer in das Amt gewählt wurde, ist zur Ablehnung nur aus bestimmten, gesetzlich geregelten Gründen berechtigt. Schöffinnen und Schöffen müssen die deutsche Sprache beherrschen.

Schöffinnen und Schöffen müssen bei ihrem Amtsantritt mindestens 25 Jahre und nicht älter als 69 Jahre sein. Der entscheidende Stichtag, nach dem das Alter zu berechnen ist, ist für die Amtszeit 2024 bis 2028 der 01. Januar 2024.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste in Bremen wohnen. Auch ein melderechtlicher Nebenwohnsitz reicht aus, wenn sich die Bewerberin bzw. der Bewerber überwiegend in Bremen aufhält.

Schöffinnen und Schöffen müssen gesundheitlich, das heißt geistig und körperlich geeignet sein, das Amt auszuüben. Sie dürfen nicht in Vermögensverfall (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Privatinsolvenz) geraten sein.

Schöffinnen und Schöffen sollen grundsätzlich über die nachfolgenden Fähigkeiten verfügen:

  • soziale Kompetenz
  • Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen
  • logisches Denkvermögen und Intuition
  • berufliche Erfahrung
  • Vorurteilsfreiheit auch in extremen Situationen
  • Kenntnisse über die Grundlagen des Strafverfahrens, die Bedeutung von Kriminalität und Strafe sowie die Bedeutung der Rolle der Schöffen
  • Mut zum Richten über Menschen, Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen
  • Gerechtigkeitssinn, Denken in gerechten Kategorien
  • Standfestigkeit und Flexibilität im Vertreten der eigenen Meinung
  • Kommunikations- und Dialogfähigkeit

Zusätzlich sollen Jugendschöffinnen und -schöffen über Kompetenzen in erzieherischen Fragen verfügen.

Ausgeschlossen sind Personen,

  • die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe (auch bei Bewährung) von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden,
  • gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist, das den Verlust der Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden, zur Folge haben kann,
  • die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR tätig gewesen sind oder die die verfassungsmäßige Ordnung aktiv bekämpfen.

Von der Schöffentätigkeit ausgeschlossen sind zudem Personen aus politischen Spitzenämtern und Justiz- oder justiznaher Berufe wie Staats- und Amtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Rechtsanwälte, Notare, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Bedienstete des Strafvollzuges, Gerichtshelfer, Jugendgerichtshelfer oder Bewährungshelfer.