Zum Betrieb einer Spielhalle ist neben der Gewerbeanmeldung eine spezielle Erlaubnis erforderlich.

Eine Erlaubnis nach § 2 Bremisches Spielhallengesetz berechtigt zum Betrieb einer Spielhalle. Sie schließt eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag ein. Die Erlaubnis wird für eine Dauer von bis zu 5 Jahren erteilt.

Voraussetzungen

Eine Spielhallenerlaubnis nach Bremischem Spielhallengesetz setzt die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Betreibers voraus. Außerdem muss die Spielhalle in Bremen sein.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Ausgefülltes Antragsformular (Ausdruck unter Formulare)
  • Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung

    bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers

  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes

    (zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)

  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob ein Verfahren eröffnet wurde

    (zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)

  • Führungszeugnis in der Belegart OG (zur Vorlage bei einer Behörde)

    (zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)

  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9

    Dies kann über die Gewerbemeldestelle beantragt werden. Als Empfänger sollte bei Beantragung die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation -Gewerbeangelegenheiten-, Katharinenklosterhof 3, 28195 Bremen angegeben werden.

    Ist als Betreiber eine juristische Person geplant, werden Auskünfte für diese juristische Person sowie die gesamte Geschäftsführung erforderlich.

  • Handelsregisterauszug