Sie möchten ein Unschädlichkeitszeugnis bei Grundstückseigentum beantragen?

Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Pfandhaftentlassungserklärung der Hypotheken- und Realgläubiger:innen bei der Aufhebung eines Rechts an einem abzuschreibenden Grundstücksteil.

Im Unschädlichkeitszeugnis wird bescheinigt, dass der lastenfreie Abverkauf, der Austausch oder die unentgeltliche Abtretung einer Teilfläche (die von geringem Wert und Umfang ist) aus einheitlich belastetem Grundbesitz die in Betracht kommenden Interessenten nicht schädigt. Bei der Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses handelt es sich um einen Verwaltungsakt, daher sind nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz die Beteiligten anzuhören. Die Anhörung erfolgt schriftlich unter Fristsetzung.

Voraussetzungen

  • Grundstücksadresse bzw. Flurstückskennzeichen als Katasterbezeichnung müssen bekannt sein
  • Der/die Antragsteller:in hat ein berechtigtes Interesse und das Trennstück ist im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfang, für den Berechtigten ein Nachteil zu erwarten ist und die Rechte der Begünstigten sind nur geringfügig betroffen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Personalausweis
  • Vollmacht der Eigentümerin bzw. des Eigentümers (bei Bedarf)
  • Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhalts notwendig sind
    • Kaufvertrag
    • aktueller Grundbuchauszug
    • aktuelle Anschriften der am Grundstück Berechtigten
    • Darlegung, dass die Bewilligung des oder der Berechtigten nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen ist
  • Antrag Unschädlichkeitszeugnis