Wenn Sie ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzen wollen, muss dieses zugelassen sein. 

Mit den folgenden Links buchen Sie immer nur einen Termin für eins der beschriebenen Anliegen.
Sollten Sie mehrere Anliegen dieser Art haben, dann klicken Sie bitte auf den Namen der unten aufgeführten Dienststelle und wählen Sie dort im rechten Menü die Terminvereinbarung.

Frühestmöglicher Termin in Bremen: Kfz-Zulassungen am Di. 14.05.24 um 08:45

Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist. Ein amtliches Kennzeichen wird zugeteilt, die Zulassungsbescheinigung ausgefertigt sowie die Kennzeichenschilder abgestempelt.

Ab dem 01.10.2019 ist die Neuzulassung eines Fahrzeuges unter bestimmten Voraussetzungen auch online  möglich. Weitere Informationen zur "internetbasierten Fahrzeugzulassung" erhalten Sie auf der Seite des Bundesminsiteriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (siehe unter "i  Wo kann ich mehr erfahren?").

Voraussetzungen

  • keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen.
    Bei Zahlungsrückständen darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden.
  • keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen, wie z.B. Zinsen, Säumniszuschläge).
    Die Überprüfung der Kraftfahrzeugsteuerkonten erfolgt durch die Zulassungsstelle im Rahmen der Bearbeitung des Zulassungsantrags. Bei Steuerrückständen darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden.
  • schriftliche Einzugsermächtigung zum Einzug der Kfz-Steuer
  • Anmeldung nur am Hauptwohnsitz des Halters

Nachweis der Verfügungsberechtigung des einzutragenden Fahrzeughalters:

  • bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung: 
    - die Zulassungsbescheinigung Teil II und
    - die Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)
  • bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit nationaler Typgenehmigung:
    - die Zulassungsbescheinigung Teil II mit eingetragener Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Abs. 3 Satz 6 StVZO oder
    - Datenbestätigung nach § 20 Abs.3.a Satz 1 StVZO
  • bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung (EG-Übereinstimmungsbescheinigung = COC-Papier) beziehungsweise mit nationaler Typgenehmigung (ABE = Allgemeine Betriebserlaubnis) beziehungsweise mit Einzelgenehmigung oder einem Gutachten nach § 21 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, für die bisher keine Zulassungsbescheinigung Teil II oder ein Fahrzeugbrief ausgefüllt war, zusätzlich:
    - der Kaufvertrag oder die Originalrechnung sowie
    - gegebenenfalls die Zollquittung/Zollunbedenklichkeitsbescheinigung, sofern kein innergemeinschaftlicher Erwerb gegeben ist (also bei Einfuhr aus eine Nicht-EU-Staat)

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) sowie den Nationalpass im Original der/des antragstellenden Fahrzeughalters/in
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht

    zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten

  • Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA Lastschriftmandat)
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung des einzutragenden Fahrzeughalters

    Informationen zu den benötigten Unterlagen bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit

    • EG-Typgenehmigung
    • Nationaler Typgenehmigung

    entnehmen Sie bitte der Dienstleistungsbeschreibung "Kraftfahrzeug anmelden" unter "Voraussetzungen".

  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • ggf. Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
  • bei Zulassung auf Firmen

    zusätzlich:
    - Aktuelle und gültige Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, aktueller und gültiger Handelsregisterauszug (auch als Kopie)
    - Vollmacht, wenn der Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt