Aufgrund bundesweiter Vorgaben musste das Onlineportal für die digitalen Kfz-Zulassungen (iKfz) zum 1. Januar 2024 deaktiviert werden. Die Kfz-Zulassungsstelle bietet momentan die Online-Leistungen nicht an. An der Wiederaufnahme der digitalen Angebote wird derzeit gearbeitet. Zwischenzeitlich stehen Ihnen die analogen Angebote der Kfz-Zulassungsstelle zur Verfügung. Wir bitten die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen.

Wenn Sie ein Fahrzeug gekauft haben, das bereits in Deutschland zugelassen ist, müssen Sie es unverzüglich umschreiben lassen, also auf Ihren Namen anmelden.

Mit den folgenden Links buchen Sie immer nur einen Termin für eins der beschriebenen Anliegen.
Sollten Sie mehrere Anliegen dieser Art haben, dann klicken Sie bitte auf den Namen der unten aufgeführten Dienststelle und wählen Sie dort im rechten Menü die Terminvereinbarung.

Frühestmöglicher Termin in Bremen: Kfz-Zulassungen am Di. 14.05.24 um 08:15

Wenn ein zugelassenes Fahrzeug erworben wurde, muss unverzüglich eine Umschreibung auf den Namen des neuen Halter bei der Kfz-Zulassungsbehörde beantragt werden. Der Antrag kann persönlich gestellt werden. Es kann auch ein Vertreter mit schriftlicher Vollmacht beauftragt werden.

Ab dem 01.10.2019 ist die Neuzulassung eines Fahrzeuges unter bestimmten Voraussetzungen auch online  möglich. Weitere Informationen zur "internetbasierten Fahrzeugzulassung" erhalten Sie auf der Seite des Bundesminsiteriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (siehe unter "i  Wo kann ich mehr erfahren?").

Hinweis:
Seit dem 1. Oktober 2005 gibt es neue Fahrzeugpapiere. Das sind die Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) und Teil II (alt: Fahrzeugbrief). Diese sind in der Europäischen Union (EU) einheitlich gestaltet.

Voraussetzungen

  • keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen.
    Bei Zahlungsrückständen darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden.
  • keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen, wie z.B. Zinsen, Säumniszuschläge).
    Die Überprüfung der Kraftfahrzeugsteuerkonten erfolgt durch die Zulassungsstelle im Rahmen der Bearbeitung des Zulassungsantrags. Bei Steuerrückständen darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden.
  • schriftliche Einzugsermächtigung zum Einzug der Kfz-Steuer
  • Umschreibung nur am Hauptwohnsitz des Halters

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) sowie den Nationalpass im Original der/des antragstellenden Fahrzeughalters/in
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht

    zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten

  • Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA Lastschriftmandat)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)

    Befindet sich die ZB II im Besitz eines Dritten, so ist die Übersendung an die Zulassungsbehörde zu veranlassen. Erst wenn das Dokument der Behörde vorliegt, kann die Änderung erfolgen.
    Nach Erledigung erfolgt eine Rücksendung an den Absender.

  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • gültiger Prüfbericht über eine Hauptuntersuchung

    z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP

  • bei Zulassung auf Firmen

    zusätzlich:
    - Aktuelle und gültige Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, aktueller und gültiger Handelsregisterauszug (auch als Kopie)
    - Vollmacht, wenn der Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt