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Antworten zur Kirchensteuer

Nach Artikel 140 des Grundgesetzes i.V.m. Artikel 137 der für diesen Bereich noch geltenden Weimarer Verfassung sind "Religionsgemeinschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben." Die nähere landesrechtliche Bestimmung ist in Bremen das Kirchensteuergesetz des Landes Bremen. Danach sind Kirchen im Land Bremen berechtigt, von ihren Kirchenangehörigen aufgrund eigener Kirchensteuerordnung Kirchensteuern zu erheben. Von diesem Recht machen im Land Bremen zur Zeit nur die Jüdische Gemeinde im Land Bremen sowie die im Land Bremen vertretenen Gemeinden der evangelischen sowie der katholischen Kirche Gebrauch. Während die jüdische Gemeinde die Kirchensteuer von ihren Gemeindemitgliedern in eigener Zuständigkeit erhebt, haben sowohl die evangelische als auch die katholische Kirche die Erhebung ihrer Kirchensteuer der Finanzverwaltung des Landes Bremen übertragen. Für die Kirchensteuer ist die Einkommen-, Lohnsteuer die Berechnungsgrundlage. Sie beträgt z.Z. 9 % dieser Berechnungsgrundlage.