Die Jugendhilfe im Strafverfahren steht Jugendlichen und Heranwachsenden in Verfahren betreuend und helfend zur Seite, überwacht diese aber auch bei Weisungen und Aufgaben und fungiert gegenüber dem Gericht als Berater.

Das Jugendamt nimmt in seiner Funktion als Jugendhilfe im Strafverfahren folgende Aufgaben wahr:

  • Frühzeitig prüfen, ob für den Beschuldigten (und gegebenenfalls seine Familie) Jugendhilfeleistungen in Betracht kommen (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch VIII)
  • Betreuung des Jugendlichen oder des Heranwachsenden über das gesamte Verfahren, möglichst durch die selbe Mitarbeiterin beziehungsweise den selben Mitarbeiter (§ 52 Absatz 3 Sozialgesetzbuch VIII)
  • Recht und Pflicht zur Überweisung von Weisungen und Auflagen (§ 38 Absatz 2 Satz 5 Jugendgerichtsgesetz)
  • Betreuung des jungen Menschen während des Jugendarrestes und der Jugendstrafe (§ 38 Absatz 2 Satz 9 Jugendgerichtsgesetz) sowie anschließende Wiedereingliederungsunterstützung (§ 38 Absatz 2 Satz 9 Jugendgerichtsgesetz)

Voraussetzungen

Bestehender Straftatverdacht gegen einen Jugendlichen (zum Tatzeitpunkt im 14. bis 17. Lebensjahr) oder einen Heranwachsenden (zum Tatzeitpunkt im 18. bis 20. Lebensjahr)