Sind Sie beim Fernsehen, beim Surfen im Internet oder in einem anderen Medium auf einen Inhalt gestoßen, der Ihnen für Kinder und Jugendliche ungeeignet erscheint, können Sie diesbezüglich Beschwerde bei der bremischen Landesmedienanstalt einreichen. Bei Druckerzeugnissen, Tonträgern und Computerspielen sind andere Stellen einzuschalten.

Weitere Dienstleister

Nachfolgend aufgeführte Stellen stehen außerhalb der bremischen Verwaltung, können Ihnen aber bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung behilflich sein.
Die Angaben auf den verlinkten Darstellungen werden von den Dienstleistern selbst gepflegt und stehen nicht in der Verantwortung der bremischen Verwaltung.

Ansprechperson


Der staatliche Kinder- und Jugendschutz hat in Deutschland Verfassungsrang. Dementsprechend ist auch die Verbreitung von jugendgefährdenden Inhalten in Deutschland unzulässig. Einen länderübergreifenden und einheitlichen Rechtsrahmen für den Jugendschutz bietet der Jugendmedienschutzstaatsvertrag.  Er führt die Inhalte auf, deren Verbreitung im Internet oder im Rundfunk verboten ist.

Verstöße gegen diesen Katalog prüft und bewertet die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten im Rahmen der Rundfunk- und Telemedienaufsicht.  Sie dient den zuständigen Landesmedienanstalten dabei als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Liegen Verstöße gegen den Jugendschutzstaatsvertrag vor, entscheidet die Kommission für Jugendmedienschutz über die Maßnahmen gegen die Medienanbieter, die dann von den Landesmedienanstalten vollzogen werden.

In Bremen nimmt die bremische Landesmedienanstalt diese Aufgaben wahr. Sie ist über ihre Direktorin Mitglied der Kommission für Jugendmedienschutz. Zudem ist sie Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger, die Verstöße gegen die geltenden Jugendschutzbestimmungen im Internet und in den Rundfunk- und Telemedien melden möchten sowie bei allen Fragen rund um das Thema Kinder- und Jugendschutz in den Medien.

Von dieser Regelung abweichend ist die Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) für die Prüfung der geeigneten Altersstufen bei Computer- und Konsolenspielen zuständig. Bei Fragen zuTonträgern und Printmedien können Sie sich an die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz wenden. Bei Presseerzeugnissen besteht zusätzlich die Möglichkeit, den Deutschen Presserat einzuschalten.

Voraussetzungen

Im Internet oder in den Rundfunk- und Telemedien, in Durckerzeugnissen oder Computerspielen wurde ein Inhalt festgestellt, der den geltenden Jugendschutzbestimmungen widerspricht.