Wenn Sie zwischen 18 und 21 Jahre alt sind und Ihnen die eigenverantwortliche Lebensführung nicht oder nicht vollständig gelingt, können Sie "Hilfe für junge Volljährige" beantragen. In Einzelfällen kann Nachbetreuung auch über das 21. Lebensjahr hinaus gewährt werden.
Aufgrund der aktuellen Situation haben die Sozialzentren des Amtes für Soziale Dienste in der Stadtgemeinde Bremen offene Sprechstunden und Hausbesuche derzeit eingeschränkt. Bürgerinnen und Bürger werden daher darum gebeten, ihre Anliegen telefonisch oder per Mail vorzutragen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann ein persönlicher Termin vereinbart werden. Entsprechende Notdienste sind in allen Sozialzentren eingerichtet.
Die "Hilfe für junge Volljährige" beinhaltet unterschiedliche Leistungen, die für junge Erwachsene geeignet sind. Die Hilfe soll Menschen zwischen 18 und 21 helfen, ein Leben in Eigenverantwortung und selbstbestimmt zu führen. Bei der Antragstellung wird geprüft, welche Hilfen im Einzelfall sinnvoll sind. Sofern das 21. Lebensjahr vollendet wurde, kann in begründeten Einzelfällen eine Nachbetreuung als Fortsetzungshilfe gewährt werden.
Wenden Sie sich mit Ihren Problemen an die zuständige Stelle. Dieses entscheidet darüber, ob Sie Anspruch auf die Hilfe für junge Volljährige haben und hilft Ihnen dann bei der Beantragung. Welche Unterlagen benötigt werden, wird individuell besprochen und nach den Anforderungen des Einzelfalls festgelegt.
Wenn vor der Volljährigkeit keine Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gezahlt wurden, können Sie die Hilfe in der Regel nur bis zum 21. Geburtstag beantragen.
Die Finanzierung der Hilfe zur Erziehung erfolgt durch die zuständige Stelle. Die Leistungen werden entweder direkt dort bereitgestellt oder die mit externen
Trägern vereinbarten Kosten werden übernommen. Liegt eine stationäre oder teilstationäre Form der Hilfe vor, werden Kostenbeiträge nach § 91 SGB VIII
erhoben. Über die Heranziehung der Volljährigen entscheidet der Kostenträger im Einzelfall.
Aktualisiert am 21.01.2021