Das Schwerbehindertenrecht im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verpflichtet Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, wenigstens 5% schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Ausgleichsabgabe bezahlen Arbeitgeber, die einer Beschäftigungspflicht für schwerbehinderte Menschen nicht oder zum Teil nachkommen (können).

Die Einnahmen hieraus fließen dann wieder in die Betriebe und Dienststellen, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen oder für sie Arbeitsplätze schaffen.

Verwendung:

Die durch die Ausgleichsabgabe eingenommenen Mittel werden vom Amt für Versorgung und Integration Bremen - Integrationsamt - für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender finanzieller- oder Beratungshilfen im Arbeitsleben verwendet.

Voraussetzungen

Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen.

Für Kleinbetriebe (20 - 59 Arbeitsplätze) gilt folgende Sonderregelung:

  • Zwischen 20 - 39 Arbeitsplätzen zahlen Arbeitgeber Euro 125,00 monatlich, wenn sie jahresdurchschnittlich weniger als 1 schwerbehinderten Menschen beschäftigen
  • Zwischen 40 - 59 Arbeitsplätzen zahlen Arbeitgeber Euro 125,00 monatlich, wenn sie jahresdurchschnittlich weniger als 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigen und Euro 220,00, wenn Sie jahresdurchschnittlich weniger als 1 schwerbehinderten Menschen beschäftigen