Für schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Personen besteht nach dem Schwerbehindertenrecht ein besonderer Kündigungsschutz. Dies bedeutet, dass ein Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen muss.
Die Zustimmung des Integrationsamtes ist bei allen Arten von Kündigungen
durch den Arbeitgeber und unabhängig vom Grund einer beabsichtigten Kündigung (personen-, betriebs- oder verhaltensbedingt) erforderlich.
Auch die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zum Beispiel wegen des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente und aufgrund entsprechender tarifvertraglicher Regelungen bedarf regelmäßig der Zustimmung des Integrationsamtes.
Kündigt der schwerbehinderte Arbeitnehmer, ist eine Zustimmung nicht erforderlich.
Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz sind abschließend gesetzlich geregelt (§ 173 SGB IX).
Welche Unterlagen sind nötig?
Der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung ist schriftlich bei dem für den Betrieb zuständigen Integrationsamt einzureichen. Er muss folgende Angaben enthalten:
Den Kündigungsgrund belegende Unterlagen sind beizufügen (zum Beispiel Unterlagen zur Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen, Beweismittel bei verhaltensbedingten Kündigungen).
Aktualisiert am 10.01.2024