Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst alle Maßnahmen und Leistungen, die erforderlich sind, um dem schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben und damit in der Gesellschaft zu sichern und Kündigungen zu vermeiden.
Begleitende Hilfe im Arbeitsleben kann sein:
Leistungen der Rehabilitationsträger - insbesondere der Rentenversicherungsträger - haben Vorrang.
Abhängig von der Art der Hilfe können weitere Voraussetzungen gegeben sein.
Welche Unterlagen sind nötig?
Weitere notwendige Unterlagen sind abhängig von der Art der Hilfe.
Nach Eingang erfolgt die Prüfung des Antrages. Hierzu ist ggf. eine Arbeitsplatzbesichtigung durch den Technischen Beratungsdienst des Integrationsamtes erforderlich. Häufig erfolgt zur Beratung über mögliche Hilfen erst eine Arbeitsplatzbesichtigung und danach die Antragstellung.
Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und geprüft wurden erteilt das Integrationsamt einen Bescheid, in dem
angegeben werden. Abhängig von der Hilfeart können finanzielle Hilfen als Zuschuss oder Darlehen erbracht werden.
Sollte festgestellt werden, dass für die beantragte Hilfe ein Rehabilitationsträger vorrangig oder ein anderes Integrationsamt örtlich zuständig ist, wird der Antrag umgehend an die zuständige Stelle weiter geleitet.
Anträge auf Begleitende Hilfen sind regelmäßig an das Integrationsamt zu richten, in dessen Zuständigkeitsbereich der Arbeitsplatz des schwerbehinderten Menschen liegt. Anträge können vom schwerbehinderten Menschen oder von Arbeitgeber gestellt werden.
Manchmal sind schwierige behinderungsspezifische und organisatorische Probleme zu lösen. Die Integrationsämter und die von diesen eingerichtete besonderen Fachdienste beraten und begleiten individuell bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung behinderter Menschen. Dazu gehört auch der Integrationsfachdienst.
Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, erfolgt die Bearbeitung und Entscheidung über den Antrag.
Aktualisiert am 08.12.2020