Beschädigte erhalten eine pauschale Pflegezulage, wenn sie wegen ihrer Kriegsbeschädigung hilflos sind. Diese Pflegezulage wird erhöht, wenn eine Pflegekraft eingestellt werden muss und die angemessenen Kosten höher sind als die Pauschale. Einen Teil der pauschalen Pflegezulage behält der Beschädigte.

Bei einer vorübergehenden stationären Pflege wird die Pflegezulage für einen bestimmten Zeitraum weitergezahlt.

Bei dauerhafter stationärer Pflegebedürftigkeit werden die Kosten der Pflege, der Betreuung sowie Unterkunft und Verpflegung übernommen. Die Leistung wird auf die Versorgungsbezüge angerechnet, allerdings bleibt ein Teil frei.

Die Pflegezulage ist nicht das gleiche wie die Pflegestufen der Krankenkasse.

Voraussetzungen

Ein Anspruch nach dem BVG (Bundesversorgungsgesetz) liegt nur für Personen aus dem 1. und 2. Weltkrieg zugrunde:

  • beschädigte Soldaten
  • Witwen und Waisen der Gefallenen
  • Kriegsopfer unter der Zivilbevölkerung

Ausschluss: Soldatenversorgungsgesetz: Soldatenversorgung-Zuständigkeit in Düsseldorf, beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - Beschädigtenversorgung - Wilhelm-Raabe-Straße 46, 40470 Düsseldorf

Ausschluss: NVA (Nationale Volksarmee)´: Zuständigkeit in Wilhelmshaven, bei der Unfallkasse Bund und Bahn, Weserstraße 47, 26382 Wilhelmshaven