Der Betreuer bedarf zur Verfügung über ein Grundstück (Verkauf) oder über ein Recht an einem Grundstück (z.B. Belastung durch Grundschulden) der Genehmigung des Betreuungsgerichts 

  • Sofern der Betreuer beabsichtigt, einen Verkauf des Grundbesitzes des / der Betroffenen vorzunehmen, ist ein entsprechender Antrag bei Gericht zu stellen. Zuvor sollte der Betreuer sich rechtzeitig mit dem/der zuständigen Rechtspfleger/in in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen besprechen. Voraussetzung ist eine Zuständigkeit des Betreuers für den Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten oder des Hausverkaufes. Der alleinige Aufgabenkreis der Vermögenssorge ist nicht hinreichend. Gleiches gilt für eine gewünschte Belastung des Grundbesitzes. Ohne eine betreuungsgerichtliche Genehmigung ist ein Verkauf oder eine Belastung nicht möglich.
  • In der Regel erfolgt die entsprechende Antragstellung unter Bevollmächtigung des beurkunden Notars, der im Genehmigungsverfahren mit dem Gericht korrespondiert. Im Vorfeld kann der Betreuer sich bereits an das Gericht wenden und auch einen Kaufvertragsentwurf zur Vorprüfung vorlegen. Das Betreuungsgericht genehmigt die konkreten Erklärungen des Betreuers im Rahmen der notariellen Beurkundung, eine pauschale Erteilung der Genehmigung ist nicht möglich.
  • Eine Anhörung des Betroffenen erfolgt entweder durch das Gericht, oder durch einen durch Beschluss zu bestellenden Verfahrenspfleger der die Rechte des / der Betroffenen wahrzunehmen hat. In der Regel ordnet das Gericht Verfahrenspflegschaft an. Der Verfahrenspfleger wird den Vorgang prüfen, Kontakt zu dem / der Betroffenen aufnehmen und eine Stellungnahme bei Gericht vorlegen. 
  • Das Gericht entscheidet durch Beschluss, der rechtskräftig werden muss. Neben dem Antrag auf Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung ist auch ein Antrag auf Erteilung einer mit Rechts-kraftzeugnis versehenen Beschlussausfertigung zu stellen

Voraussetzungen

Aufgabenkreis: Wohnungsangelegenheiten/Hausverkauf; Antrag des Betreuers

Ein gesondertes Formular existiert nicht. Entsprechende Anträge können formlos gestellt werden. Die Schriftform des Antrages ist jedoch zwingend.  

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Schriftlicher Antrag eines Verfahrensbeteiligten

    Schriftlicher Antrag eines Verfahrensbeteiligten

  • notariell beglaubigter Kaufvertrag mit Auflassung

    notariell beglaubigter Kaufvertrag mit Auflassung

  • Grundbuchauszug

    Grundbuchauszug

  • Ärztliches Attest

    ärztliches Attest, aus welchem hervorgehen muss, dass und warum der / die Betroffene auch unter Zuhilfenahme ambulanter Pflegedienste nicht mehr in seinem / ihrem Haus bzw. der Wohnung leben kann

  • Wertgutachten

    Wertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen / Kurzgutachten (eventuell Rücksprache mit zuständigem Rechtspfleger/in erforderlich)