Ihr landwirtschaftlicher Betrieb kann Förderungen innerhalb von Agrarumweltmaßnahmen beantragen. Wenn Sie Grünland bewirtschaften und Ihnen durch naturschutzrechtliche Regelungen Nachteile entstehen, können Sie Erschwernisausgleich beantragen.

Weitere Dienstleister

Nachfolgend aufgeführte Stellen stehen außerhalb der bremischen Verwaltung, können Ihnen aber bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung behilflich sein.
Die Angaben auf den verlinkten Darstellungen werden von den Dienstleistern selbst gepflegt und stehen nicht in der Verantwortung der bremischen Verwaltung.

Agrarumweltmaßnahmen (AUM)

Durch die Förderung zielgerichteter Agrarumweltmaßnahmen

  • sollen zusätzliche Anreize zur Erhaltung der Kulturlandschaft und der natürlichen Ressourcen (einschließlich der Böden) gegeben werden. 
  • soll eine Verminderung von schädlichen Einflüssen auf den Wasserhaushalt sowie der Schutz der Ressource Trinkwasser erreicht werden. Insbesondere eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch Nitrat- oder Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel soll dabei entgegengewirkt werden. 
  • sollen der Schutz und die Verbesserung der Umwelt, der genetischen Vielfalt sowie der Biodiversität erreicht werden.

Erschwernisausgleich

Erschwernisausgleich wird gewährt für Grünland, wenn die landwirtschaftliche Bodennutzung aufgrund von Naturschutzgesetzen wesentlich erschwert ist. AlsGrünland gilt eine dauerhaft mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche, die zur Erhaltung mindestens einmal im Jahr durch Mahd oder Beweidung genutzt wird.

Der Erschwernisausgleich wird jeweils für ein Kalenderjahr gewährt. Seine Höhe ist nach der Punktwerttabelle (siehe „Formular/Online-Service) zu berechnen. Ist die Nutzung aufgrund einer anderen rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung im gleichen Maße erschwert, wird kein Erschwernisausgleich gewährt.

Voraussetzungen

Agrarumweltmaßnahmen

Anträge stellen können alle landwirtschaftlichen Unternehmen, deren zu fördernde landwirtschaftliche Nutzfläche sich in Bremen befindet.

Erschwernisausgleich

Der Erschwernisausgleich gilt für Flächen ab einer Größe von 0,5 ha je bewirtschaftender Person, bei Flächen gesetzlich geschützter Biotope ab einer Fläche von 0,25 ha je bewirtschaftender Person. Sie gilt nicht für Flächen, für die eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 bis 3 BNatschG zu gewähren ist.