Wenn Sie gefährliche Abfälle („Giftmüll“ und „Sonderabfälle“) sammeln, befördern, damit handeln oder makeln, müssen Sie sich ab einer Jahresmenge von zwei Tonnen eine Erlaubnis einholen oder als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sein.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle benötigen eine entsprechende Erlaubnis (§54 Abs.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz-KrWG)). Die Erlaubnis muss bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen Hauptsitz hat beantragt werden.. Die Erlaubnis ist nicht übertragbar und gilt bundesweit.
Keine Erlaubnispflicht besteht für:
Der Inhaber eines Betriebes sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
wenn es sich beim Antragsteller um eine juristische Person handelt
Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. Das entsprechende Formular ist im Absatz Formular/Online-Services zu finden. Möglich ist auch die elektronische Abgabe des Antrags über das dort verlinkte „Elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren“. Der Antrag muss elektronisch signiert (unterschrieben) werden.
Anforderungen an die Fachkunde:
Für die Erteilung einer Erlaubnis nach §54 Abs.1 KrWG fallen Gebühren an, diese berechnen sich nach dem Zeitaufwand der behördlichen Bearbeitung.
Aktualisiert am 11.12.2020