Planen Sie den Ersatz von elektrischen Raumheizungen durch eine Gebäudezentralheizung mit integrierter oder gekoppelter Warmwasserbereitung? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen beim Land Bremen einen Zuschuss dafür beantragen.
Nachfolgend aufgeführte Stellen stehen außerhalb der bremischen Verwaltung, können Ihnen aber bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung behilflich sein.
Die Angaben auf den verlinkten Darstellungen werden von den Dienstleistern selbst gepflegt und stehen nicht in der Verantwortung der bremischen Verwaltung.
Zum Schutz des Klimas und wegen der Endlichkeit fossiler Energien fördert das Land Bremen in bestehenden Wohngebäuden den Ersatz von elektrischen Raumheizungen, wenn gleichzeitig die vorhandene elektrische Warmwasserbereitung ersetzt wird. Ziel der Förderung ist es, den Einsatz von nicht erneuerbarer Primärenergie möglichst gering zu halten. Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form eines Zuschusses.
Gefördert wird der Ersatz von elektrischen Raumheizungen durch Gebäudezentralheizungen, wenn
Abfallbezeichnung
Abfallschlüssel
Abfallmenge
Datum der Übernahme
Name, Anschrift und Unterschrift von Abfallerzeuger, -beförderer und –entsorger.
Zugelassene Betriebe sind der anhängenden Förderrichtlinie „Ersatz von Elektroheizungen“ zu entnehmen;
Antragsberechtigt sind Grund-/Gebäudeeigentümer oder sonstige dinglich Verfügungsberechtige (zum Beispiel Erbbauberechtigte), Mieter und Pächter mit Zustimmung des dinglich Verfügungsberechtigten sowie Unternehmen, die sich vertraglich zur Übernahme der Wärmeversorgung und/oder Warmwasserversorgung eines Gebäudes verpflichtet haben. Kann eine Person glaubhaft machen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung der Fördermittel zu einer der hier genannten Gruppen gehören wird, ist auch sie antragsberechtigt.
Neben diesen allgemeinen Voraussetzungen sind für das Vorhaben bestimmte technische Voraussetzungen zu erfüllen, die der anhängenden Förderrichtlinie und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen zu entnehmen sind.
Wichtig zu wissen:
Die Entsorgung der Nachtspeicherheizgeräte darf erst nach Erteilung eines Zuwendungsbescheides erfolgen. Der Entsorgungsnachweis ist zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.
Aktualisiert am 01.03.2024