Wenn Sie ein Wirbeltier der besonders geschützten Art zu Hause halten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden.

Wer Wirbeltiere der besonders geschützten Arten hält, hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Bei den Wirbeltieren handelt es sich um Lebewesen, die ein Skelett mit einer Wirbelsäule haben.
Zu den Wirbeltieren gehören:

  • Säugetiere
  • Vögel
  • Reptilien
  • Amphibien 
  • Fische

Im Umkehrschluss sind keine Wirbeltiere:

  • Weichtiere (z.B. Muscheln, Schnecken)
  • Ringelwürmer (z.B. Egel)
  • Nesseltiere (z.B. Quallen)
  • Urtiere (Amöben) 
  • Insekten

Die Meldepflicht betrifft alle nicht gewerbsmäßigen Halter von besonders geschützten Wirbeltieren und gilt sowohl für den abgebenden Tierhalter (dieser meldet das Tier ab) als auch für den übernehmenden Tierhalter (dieser meldet das Tier an). Ausnahmen bestehen für bestimmte Arten, die unter „Publikationen“ in einer Liste aufgeführt sind.

Voraussetzungen

Wirbeltiere der besonders geschützten Arten dürfen nur gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und der Halter

  • die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat und
  • über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, die gewährleisten, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • ausgefülltes Antragsformular