Sie haben ein Kind bekommen, sind nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet und möchten sich das Sorgerecht teilen? Dafür müssen Sie eine Erklärung abgeben, dass Sie die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen wollen. Hier erfahren Sie mehr darüber.

Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. 

Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen beide Elternteile dies gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar erklären und beurkunden lassen.

Sie können die Sorgeerklärung schon abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Die Abgabe der gemeinsamen Sorgeerklärung ist auch noch nach der Geburt möglich und sinnvoll, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung zum Sorgerecht anstreben möchten.

Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.

Voraussetzungen

  • Sie sind nicht miteinander verheiratet.
  • Die Vaterschaft ist wirksam anerkannt.
  • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein.
  • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen.
  • Voraussichtlicher Entbindungstermin oder Geburtsdatum und Namen des Kindes 
  • Sie müssen persönlich erscheinen.
  • Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig sein. Der Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils muss durch die gesetzliche Vertretung zugestimmt werden.
  • Die Sorgeerklärung wird erst wirksam, wenn beide Elternteile eine gleichlautende Sorgeerklärung abgegeben haben
  • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Ist dies nicht der Fall und Sie benötigen einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin, geben Sie dies bei der Terminvereinbarung an.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Identifikationsnachweis

    Personalausweis oder Reisepass der Eltern

  • Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft

    Nur bei Erklärung nach der Geburt nötig.

  • Mutterpass

    Nur bei Erklärung vor der Geburt nötig.

  • Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Mutter des Kindes

    Nur bei Erklärung vor der Geburt nötig.