Sie benötigen eine Ausnahmegenehmigung, weil Sie über keine grüne Umweltplakette / Feinstaubplakette in die Umweltzone einfahren müssen?

Feinstaubplakette, Umweltplakette – verschiedene Namen, die alle das gleiche meinen, nämlich den schadstoffbezogenen Ausweis für Ihr Fahrzeug, den Sie seit 1. Januar 2009 zum Befahren der Bremer Umweltzone benötigen.

Ausnahmegenehmigungen, weil Sie ohne Umweltplakette / Feinstaubplakette in die Umweltzone einfahren müssen, erteilt das Amt für Straßen und Verkehr Herdentorsteinweg 49/50 28195 Bremen.

Zahlreiche Informationen erhalten Sie auf der Homepage: www.umweltzone.bremen.de

Voraussetzungen

Die bundeseinheitlichen Kennzeichnungsverordnung sieht generelle Ausnahmen vor:

  • zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Historische Kraftfahrzeuge (Oldtimer) mit dem Zusatzkennzeichen »H«.
  • Krankenwagen, Arztwagen mit der Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz"
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und in ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" haben.
  • Fahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz oder Müllfahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden dürfen
  • Fahrzeuge der Bundeswehr und der NATO.
  • Mobile Maschinen und Geräte.
  • Arbeitsmaschinen
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen.

Über die bundesweit geltenden generellen Ausnahmen hinaus sind in Bremen von der Fahrbeschränkung nicht betroffen:

  • Reisebusse im Gelegenheits- und Linienfernverkehr mit einer gelben Plakette bis zum Ablauf des 30.06.2012.
  • Fahrzeuge mit roten Kennzeichen
  • Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
  • Diplomatenfahrzeuge
  • Wohnmobile, die auf den Fahrstrecken Friedrich-Ebert-Straße, Wilhelm-Kaisen-Brücke, Werderstraße, Kuhhirtenweg  oder Doventor, Martinistraße, Wilhelm-Kaisen-Brücke, Werderstraße, Kuhhirtenweg zum oder vom Stellplatz für Wohnmobile am Kuhhirtenweg unterwegs sind.

Für folgende Fälle reichen formlose Nachweise:

  • Pkw von Gästen von Beherbergungsbetrieben, die in der Umweltzone liegen, können für die Dauer des Aufenthalts die Umweltzone befahren.  Voraussetzung ist, dass eine Buchungsbestätigung des Betriebs für den Aufenthaltszeitraum sichtbar hinter der Frontscheibe des PKW abgelegt ist.     
  • Fahrzeuge auf dem Weg von und zu einer Werkstatt in der Umweltzone, wenn eine Terminbestätigung der Werkstatt vorgelegt werden kann
  • Fahrzeuge auf Fahrten im Zusammenhang mit einer polizeilichen oder eichamtlichen Überprüfung mit Terminnachweis.

In drei Fällen werden allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfüllt:

  • Entweder das Fahrzeug ist mit handelsüblichen Einbausätzen technisch nicht so nachzurüsten, dass es die gültige Abgasnorm erfüllt und dem Halter oder der Halterin ist die Neuanschaffung eines geeigneten Ersatzfahrzeugs finanziell nicht zumutbar.
  • Oder es kommt zu Verzögerungen bei der Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung, weil es zum Beispiel Lieferengpässe für technische Bauteile gibt.
  • Oder bereits die Nachrüstung würde für den Halter oder die Halterin eine wirtschaftliche oder soziale Härte bedeuten.

In allen Fällen muss das Fahrzeug vor dem 17.06.2008 auf den Antragsteller zugelassen worden sein.

Ausnahmegenehmigungen können darüber hinaus erteilt werden, wenn besondere Voraussetzungen erfüllt werden. Schwerbehinderten (mit Merkzeichen „G“ in ihrem Behindertenausweis), Berufspendlern und Anwohnern der Umweltzone kann unter diesen Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung für private Fahrten in der Umweltzone erteilt werden.

Bestimmte Arten von Firmenfahrzeugen, für die besondere Voraussetzungen gegeben sind, können ebenfalls vom Fahrverbot in der Umweltzone ausgenommen werden. Dies gilt für Sonderfahrzeuge, für sog. wirtschaftliche Härtefälle und für einige Marktfahrzeuge.