Nach dem Tode des Testators hat das Nachlassgericht sämtliche (auch widerrufene oder nicht wirksame) Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge) von Amts wegen förmlich zu eröffnen.

Jeder, der im Besitz einer Verfügung von Todes wegen (Testament / Erbvertrag) ist, verpflichtet, diese im Original beim Nachlassgericht zwecks deren Eröffnung abzuliefern. Dies kann auch ein Gericht am Wohnort/in der Nähe des Wohnortes desjenigen sein, der die  erfügung von Todes wegen im Besitz hat, sein. Die Nichtablieferung stellt einen Straftatbestand dar. Die Ablieferung hat unverzüglich nach Kenntnis vom Tode des Testators zu erfolgen, d.h. ohne schuldhafte Verzögerung. Unbilligkeiten sind dafür in Kauf zu nehmen. Die sich in der besonderen amtlichen Verwahrung befindlichen Verfügungen von Todes wegen, bedürfen nicht noch gesondert der Abgabe einer Abschrift. Das Anfertigen eigener Kopien nach Abgabe beim Nachlassgericht ist nicht erforderlich.

Voraussetzungen

Sobald das Nachlassgericht Kenntnis vom Tode eines Testators erlangt, hat es die vorliegenden Testamente / Erbverträge zu eröffnen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Sterbeurkunde

    Sofern vorhanden, reichen Sie bitte auch eine Sterbeurkunde im Original
    ein.

  • Eröffnungsantrag

    Das es Verfahren wird beschleunigt, wenn ein ausgefüllter Eröffnungsantrag
    eingereicht wird. Ein solcher kann über die Homepage des Amtsgerichts Bremen
    oder aber in Zimmer 13 des Amtsgerichts Bremen erhalten werden.

  • Testament

    Im Nachlass aufgefundene oder für den Verstorbenen verwahrte Testamente oder Erbverträge sind unverzüglich nach Kenntnis vom Tod im Original zur Eröffnung abzuliefern.