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Bin ich als Unternehmer dazu verpflichtet, eine elektronische Registrierkasse zu kaufen?

Eine gesetzliche Pflicht zur Anschaffung und zum Betreiben von elektronischen Registrierkassen gibt es nicht.
Es besteht auch nach neuer Rechtslage ab 2017 weiterhin die Möglichkeit eine offene Ladenkasse zu betreiben. Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 wurde die Abgabenordnung in den §§ 146 ff. AO geändert. § 146 Abs. 1 AO normiert nunmehr ausdrücklich, dass Buchungen und sonst erforderliche Aufzeichnungen einzeln vorzunehmen sind. Eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlungen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird. Es sind somit 2 Fallvariationen zu unterscheiden:

  1. Es wird bisher ein elektronisches Kassensystem benutzt -> In diesem Fall ist eine Aufrüstung auf die neuen Standards notwendig. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass jeder Vorgang einzeln und unveränderbar elektronisch dokumentiert wird.
  2. Es wird bisher kein elektronischesKassensystem benutzt -> Offene Ladenkassen können weiterhin genutzt werden. Auch bei der Nutzung einer offenen Ladenkasse besteht grundsätzlich eine Einzelauifzeichnungspflicht. Eine Ausnahme kommt allenfalls unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten in Betracht (s.o.).