Wenn Sie als Asylsuchender/Flüchtling nach Deutschland kommen, müssen Sie nach Möglichkeit umgehend nach Ihrer Ankunft in Deutschland einen Asylantrag stellen. In Bremen melden Sie sich hierzu bei der:

Zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber und Flüchtlinge im Lande Bremen (ZASt), Lindenstraße 110, 28755 Bremen.

Dort wird dann entschieden, ob Sie in Bremen bleiben können oder in ein anderes Bundesland verteilt werden müssen.

Nach der Aufnahme können Sie Ihren Asylantrag bei dem dann für Sie zuständigen BAMF stellen. Vom BAMF erhalten Sie auch eine Aufenthaltsgestattung, die als Nachweis dient, dass Sie sich für die Dauer des Asylverfahrens in Deutschland aufhalten dürfen. Diese Aufenthaltsgestattung müssen Sie immer bei sich führen. Die Aufenthaltsgestattung enthält die Auflage, wo Sie Ihren Wohnsitz nehmen müssen und ob Sie arbeiten dürfen. Weitere Informationen über das Asylverfahren finden Sie auf der Web-Seite des BAMF (siehe unter "i  Wo kann ich mehr erfahren?").

Wenn Sie Bremen für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurden, ist das Migrationsamt für die Dauer des Asylverfahrens für die Verlängerung der Aufenthaltsgestattung zuständig und für die Änderung der Auflage, wenn Sie arbeiten dürfen.

Weitere Dienstleister

Nachfolgend aufgeführte Stellen stehen außerhalb der bremischen Verwaltung, können Ihnen aber bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung behilflich sein.
Die Angaben auf den verlinkten Darstellungen werden von den Dienstleistern selbst gepflegt und stehen nicht in der Verantwortung der bremischen Verwaltung.

Für die Dauer des Asylverfahrens erhält der/die Asylsuchende eine Aufenthaltsgestattung. Diese wird erstmalig mit einer Gültigkeit von drei Monaten vom BAMF ausgestellt und fortlaufend bis zum Abschluss des Asylverfahrens vom Migrationsamt verlängert.
(Die Aufenthaltsgestattung erfüllt nicht  den Rechtscharakter eines Aufenthaltstitels. Sie bescheinigt lediglich einen vorläufigen Aufenthalt während des Asylverfahrens). 

Die Aufenthaltsgestattung enthält Auflagen zur Wohnsitznahme und zur Erlaubnis von Beschäftigung und Studium, diese sind bindend.

Reisen ins Ausland sind mit der Aufenthaltsgestattung nicht möglich.