Sie sind in Bremen aufenthaltsrechtlich geduldet oder Sie sind ausreisepflichtig und möchten dennoch eine Duldung beantragen, weil Sie Deutschland tatsächlich nicht verlassen können? Weitere Informationen finden Sie hier:

Die Aussetzung der Abschiebung, die sogenannte Duldung, ist kein rechtmäßiger Aufenthaltstitel. Eine Duldung erhalten Ausländer, die Deutschland eigentlich verlassen müssen, weil ihnen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, deren Abschiebung aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.

Eine Duldung kann erteilt werden,

  • weil die Reise in das Herkunftsland tatsächlich unmöglich ist,
  • weil die oder der Betreffende über keinen Pass seines Herkunftslandes verfügt und dieser auch aktuell nicht beschafft werden kann,
  • weil er selbst oder ein naher Angehöriger schwer erkrankt oder fortgeschritten schwanger ist und aus diesem Grund nicht reisefähig ist,
  • solange sich ein Ehepartner oder minderjährige Kinder noch im Asylverfahren befinden oder über eine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung verfügen und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann,
  • für die Dauer einer Ausbildung, 
  • an Minderjährige, die über keine Eltern im Herkunftsland verfügen, die sich um sie kümmern können.

Geduldete dürfen Ihren Wohnsitz i.d.R. nur an dem Ort der Ausländerbehörde nehmen, die die Duldung erteilt hat.

Reisen ins Ausland sind mit einer Duldung nicht möglich.

Eine Beschäftigung ist nur mit Zustimmung des Migrationsamts erlaubt und muss im Einzelfall beantragt werden, siehe Dienstleistung "Beschäftigung als Duldungsinhaber".