Ich habe geheiratet und mein Kind aus einer früheren Partnerschaft soll auch den neuen Namen führen.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder hinzufügen.

Voraussetzungen

  • Das Kind muss noch minderjährig und unverheiratet sein.
  • Das Kind muss sich im gemeinsamen Haushalt aufhalten.
  • Ggf. ist noch die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Aktueller Auszug aus dem Geburtenregister des Kindes
  • aktueller Auszug aus dem Eheregister des erklärenden Elternteils
  • Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem erklärenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt
  • Einwilligung des Kindes, wenn es das 5. Lebensjahr vollendet hat
  • Personalausweis oder Reisepass der Erklärenden
  • Ggf. Nachweis, dass keine Sorgerechtserklärung abgegeben wurde

    (erhältlich beim zuständigen Jugendamt)