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Für die Verhandlungen und Entscheidungen der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet. Die 5-jährige Amtsperiode der aktuell berufenen Schöffinnen und Schöffen endet mit Ablauf des 31.12.2022.

Daher werden im Jahr 2023 deutschlandweit Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöff*innen für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2028 gewählt.

Nach dem Jugendgerichtsgesetz entscheiden über die Verfehlungen junger Menschen die Jugendgerichte beim Amtsgericht. Jugendgerichte sind der Strafrichterin/Strafrichter als Jugendrichterinnen/Jugendrichter, das Jugendschöffengericht und die Jugendkammer. 

Das Jugendschöffengericht ist mit der Jugendrichterin/ dem Jugendrichter als Vorsitzender/Vorsitzenden und zwei Jugendschöffinnen/Jugendschöffen, die Jugendkammer mit drei Richterinnen/Richtern und zwei Jugendschöffinnen/Jugendschöffen besetzt.

Die Schöffinnen und Schöffen üben während der Hauptverhandlung das Richteramt im gleichen Umfang und mit dem gleichen Stimmrecht wie die Richterinnen/Richter beim Amtsgericht aus. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind Teil der vom Volk ausgehenden Staatsgewalt (Artikel 20 Absatz2 des Grundgesetzes) und geben den Urteilen „im Namen des Volkes“ somit besondere Bedeutung.

Voraussetzungen

Als Jugendschöffin oder Jugendschöffe sollen zu jeder Hauptverhandlung eine Frau und ein Mann herangezogen werden, die erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sind. Die Voraussetzungen brauchen nicht beruflich erworben worden sein. 
Auch Erfahrung durch ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich von Jugendverbänden, Jugendhilfe und Freizeiteinrichtungen im schulischen und sportlichen Bereich wird dafür anerkannt.
Allein aus der Tatsache, dass jemand selbst Kinder hat, kann noch keine erzieherische Qualifikation hergeleitet werden.
Spezielle Rechtskenntnisse werden nicht vorausgesetzt.
Interessierte können sich bewerben, wenn sie 

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben,
  • gesundheitliche Unbedenklichkeit bei Anforderung von mehrstündigen Verhandlungen vorliegt,
  • bei Beginn der Amtsperiode mindestens 25 Jahre und jünger als 70 Jahre sind,
  • ihren ersten Wohnsitz in der Stadt Bremen oder in Bremen-Nord haben und
  • unbescholten (kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, keine vorliegende Insolvenz, keine Vorbestrafung) sind.