Sind Sie verschuldet und erhalten existenzsichernde Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz?
Wurden Ihrer Bank oder Sparkasse von Gläubigern Schuldtitel zwecks Pfändung Ihres Kontos übersandt?
Wurden eventuell schon Pfändungen veranlasst, sodass keine Auszahlungsbeträge auf Ihrem Konto mehr zur Verfügung stehen?
Dann haben Sie Anspruch auf Umwandlung Ihres Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto).

Um Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln, müssen Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse einen Umwandlungsantrag stellen. Nur mit einem P-Konto sind Sie vor Pfändungen bis zur Selbstbehaltsgrenze geschützt.

Für Banken und Sparkassen besteht keine gesetzliche Verpflichtung, auf dem Konto eingehende Sozialleistungen für einen bestimmten Zeitraum stehen zu lassen.

Die Banken und Sparkassen müssen sämtliche Zahlungseingänge bei Vorlage von Nachweisen ausgetitelter Forderungen an die Gläubiger auskehren.

Für Leistungsbeziehende nach dem Sozialgesetzbuch XII oder Asylbewerberleistungsgesetz besteht ein Anspruch auf Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto.

Nur ein Pfändungsschutzkonto schützt bis zur Höhe der Selbstbehaltsgrenze vor Pfändungen. Die Höhe des Grundfreibetrages richtet sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen. Überdurchschnittliche, aber notwendige höhere Kosten für die Unterkunft können im Einzelfall ebenfalls zu einer Erhöhung des Grundfreibetrages führen. Die jeweils aktuellen Beträge können Sie der Tabelle zu den Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) entnehmen.

Das Bundesministerium für Justiz stellt eine Übersicht zu den Pfändungsfreigrenzen nach §850 c Zivilprozessordnung online zur Verfügung. Den Link finden Sie im Bereich Weitere Informationen. 

Voraussetzungen

Jede Person mit Schuldverpflichtungen kann die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto veranlassen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Nachweis über den Bezug von Sozialleistungen

    Für die Antragstellung bei dem Geldinstitut muss der Sozialleistungsbezug nachgewiesen werden.