Der Ordnungsdienst fordert die Verursacher von unzulässigem und belästigendem Lärm auf, die Lärmbelästigung zu beenden.

Voraussetzungen

Neben den gesetzlich festgelegten Richtwerten ist Lärm ebenfalls eine subjektive Empfindung. Der Ordnungsdienst verschafft sich bei wiederkehrenden Lärmstörungen vor Ort einen Eindruck über das Ausmaß der Lärmimmission und kann im pflichtgemäßen Ermessen über Maßnahmen gegenüber dem Verursacher entscheiden.

Bitte beachten Sie, dass Geräusche von spielenden Kindern zum Alltag gehört und keine Lärmbelästigung darstellt.