Der Ordnungsdienst bestreift Bremens Grünanlagen und kontrolliert das Grillen in ausgewiesenen Flächen und die (illegale) Müllentsorgung.

Voraussetzungen

Grillen in der Öffentlichkeit
Auf öffentlichen Grünflächen und an ausgewiesenen Badestränden ist das Grillen gestattet, sofern die Beschilderung nichts Gegenteiliges besagt. Dies gilt jedoch nur, wenn ein adäquates Grillgerät genutzt wird und der Grill nicht unter Baumkronen aufgestellt wird.
Vom Gebrauch von Einweggrills ist generell abzusehen, da diese die Grünflächen beschädigen. Grundsätzlich verboten ist das Grillen im Wald und in Natur- und Landschaftsschutzgebieten.
Am Werdersee ist das Grillen nur an den fest installierten Grillplätzen und auf der Grillwiese gestattet.
Das selbstständige Aufräumen des Grillplatzes inklusive Entsorgung des verbliebenen Mülls ist selbstverständlich.
Öffentliche Grillplätze sind z.B. am

  • Stadtwaldsee oder Unisee
  • Werdersee
  • Sodenmattsee
  • Weseruferpark Rablinghausen

Grillen auf dem Balkon
Das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten ist grundsätzlich erlaubt.
Dies gilt auch für Mietwohnungen, solange nichts anderes im Mietvertrag festgelegt ist.
Auch ohne festgeschriebenes Grillverbot im Mietvertag ist das Grillen verboten, wenn Nachbarn durch den entstehenden Rauch belästigt werden. Das gilt sowohl für das Grillen auf Balkon und Terrasse, als auch im Garten. Beeinträchtigungen durch Qualm oder Rauch stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden mit Geldbußen bestraft.