Falls Sie wegen einer Krankheit, eines Unfalls oder von Geburt an ein erhebliches Leiden haben, die Ihre Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft einschränken, können Sie diese Einschränkungen als Behinderung amtlich feststellen lassen. Die Behinderung darf nicht nur vorübergehend bestehen, sondern muss länger als sechs Monate andauern.

Bevor ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden kann, muss der Grad der Behinderung ermittelt werden. Zum Erhalt eines Schwerbehindertenausweises muss ein Grad der Behinderung von 50 oder höher festgestellt werden.

Mit der Feststellung werden die Auswirkungen einer oder mehrerer Behinderungen insgesamt festgestellt.

Auf dem Schwerbehindertenausweis sind dann insbesondere der Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) eingetragen.

Der Ausweis mit dem jeweiligen Merkmal (Merkzeichen) ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, wie zum Beispiel der Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr.

Voraussetzungen

  • Wohnsitz in Bremen/Bremerhaven 
  • Der gewöhnliche Aufenthalt ist in Deutschland

Auslandszuständigkeit des AVIB   

Das AVIB ist für folgende außereuropäische Staaten für Anträge im Schwerbehindertenverfahren nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zuständig:

Lateinamerika/Südamerika; Kanada, Karibik, USA 

In welchen Fällen wird das AVIB tätig?   

Nach § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch –SGB IX- sind Menschen schwerbehindert, wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das SGB IX somit nur auf Personen in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden.

Von dieser Regelung gibt es zwei Ausnahmen:

  1. Sie sind in der Bundesrepublik steuerpflichtig und benötigen den Nachweis zur Geltendmachung eines sogenannten Schwerbehindertenpauschbetrages im Einkommensteuerrecht 
  2. Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung – jedoch nur bei Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes 

In diesem Falle müsste ein besonderes Interesse an einer Feststellung glaubhaft gemacht werden.

Sollte sich bei der Überprüfung dann herausstellen, dass eine Schwerbehinderung vorliegt, würde als Nachweis eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt beziehungsweise der Rentenversicherung ausgefertigt.

Ein Schwerbehindertenausweis kann nicht ausgestellt werden.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Untersuchungsunterlagen des Arztes/der Ärzte/Kliniken/Pflegegutachten,

    wenn vorhanden (die Unterlagen sollten nicht älter als 2 Jahre sein) bzw. vollständige Anschriften sowie das letzte Behandlungsdatum

  • Pass/Ausweisersatzpapiere/Aufenthaltsstatus bei nicht EU-Bürgern
  • Passfoto

    Das Passfoto kann auch eingescannt per Email zugesandt werden.