Wegen der aktuellen Lage beachten Sie die Informationen auf der Startseite des Bürgeramts.
Die BürgerService-Einrichtungen des Bürgeramtes dürfen Ihnen im Rahmen der Datenschutzbestimmungen u.a. Auskunft über die Anschrift eines bestimmten Einwohners erteilen.
Bitte sehen Sie von einem Besuch ab und beantragen Sie die Melderegisterauskunft schriftlich. Die postalischen Anschriften der BürgerServiceCenter finden Sie unter der Rubrik "Zuständige Stellen".
Bei der einfachen und erweiterten Melderegisterauskunft erfolgt die Auskunft persönlich, schriftlich, per Fax oder Email, wenn das Ersuchen als Scan oder PDF der Email beigefügt ist.
Wichtig: Dem Ersuchen muss eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses beigefügt werden.
Die Hausauskunft erfolgt hingegen ausschließlich schriftlich, per Fax oder E-Mail (auch mit Scan oder PDF).
Einfache Melderegisterauskunft
Erweiterte Melderegisterauskunft
Melderegisterauskunft für Hauseigentümer (Hausauskunft)
(Vorlage eines gültigen Ausweises oder Passes)
Die Meldebehörde darf die Daten einer Person für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels gem. § 44 Abs. 2 Nr. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) nur weitergeben, wenn die Person dazu ihre Einwilligung erklärt hat.
Ist eine gesuchte Person verzogen, wird der anfragenden Person oder Stelle die Wegzugsadresse mitgeteilt
Eine neutrale Antwort wird erteilt, wenn mit den von der anfragenden Person oder Stelle gemachten Angaben im Melderegister keine Person oder mehrere Personen gefunden werden. Eine neutrale Antwort wird auch erteilt, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG vorliegt oder sonstige schutzwürdige Interessen gemäß § 8 BMG der Erteilung einer Auskunft entgegenstehen. Dies dient dem Zweck, aus der Antwort der Meldebehörde einen Rückschluss auf das Vorliegen einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks zu verhindern. Die neutrale Antwort lautet:
„Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden."
7,50 EUR für eine einfache Auskunft
12,00 EUR für eine erweiterte Auskunft
Bei Anträgen, die schriftlich oder per Fax eingehen, wird der Melderegisterauskunft ein vorausgefüllter Überweisungsträger in der jeweiligen Höhe beigefügt.
Aktualisiert am 22.01.2021