Die Vollstreckungsbehörde (Vollstreckungsstelle oder Gerichtskasse) hatdas Bankkonto, das Arbeitseinkommen, Forderungen beim Auftraggeber oder sonstige Forderungen bei den Bürgerinnen und Bürgern gepfändet.

BasisinformationenWenn Abgabenrückstände bei den Bürgerinnen und Bürgern bestehen, kann die Vollstreckungsbehörde diese unter anderem durch eine sogenannte „Pfändungs- und Einziehungsverfügung“ bzw. " Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" vollstrecken. Solche Forderungen können z.B. das Bankkonto, das Arbeitseinkommen, Forderungen beim Auftraggeber oder in sonstige Forderungen betreffen. Die „Pfändungs- und Einziehungsverfügung“ bzw. " Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" wird dem sogenannten Drittschuldner zugestellt. Hierbei handelt es sich um eine Person, gegen die die Bürgerinnen und Bürger selber Forderungen haben (zum Beispiel die Bank, der Arbeitgeber, der Lebensversicherer oder der Auftraggeber). Nach Erhalt der „Pfändungs- und Einziehungsverfügung“ bzw. " Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" darf der Drittschuldner nicht mehr an die Bürgerinnen und Bürger auszahlen. Sowohl die Bürgerinnen und Bürger und der Drittschuldner erhalten dazu Schreiben der Vollstreckungsbehörde.

Voraussetzungen

Die Bürgerinnen und Bürger haben ihre fälligen Abgaben nicht bezahlt. Diese Abgaben können sein:

1. Steuerlich:

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer und Grundbesitzabgaben, Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Rennwettund Lotteriesteuer, Vergnügungssteuer, Hundesteuer, Tourismusabgabe (Citytax), Zweitwohnungsteuer, sowie den dazugehörigen Nebenleistungen wie Gebühren, Zwangsgeldern, Zinsen oder Säumniszuschläge (Auflistung nicht abschließend).

2. Nichtsteuerlich:

Gebühren, Beiträge oder Bußgelder von anderen Behörden wie zum Beispiel dem "Ordnungsamt"/"Bürgeramt", oder Gerichtskosten. Die Vollstreckungsbehörde kann auch Abgaben aus anderen Gemeinden, Ländern oder EU-Mitgliedstaaten im Wege der Amtshilfe vollstrecken. Auch Forderungen der Eigenbetriebe Bremen (zum Beispiel Umweltbetrieb Bremen, KiTA Bremen, Musikschule Bremen, Stadtbibliothek Bremen, Bremer Volkshochschule, Werkstatt Bremen), Rundfunkbeiträge (ehemals „GEZ“) und Berufskammerbeiträge fallen hierunter.