Wenn Sie einen schwerbehinderten oder einen gleichgestellten behinderten Menschen kündigen möchten, müssen Sie vorher die Zustimmung der zuständigen Stelle einholen.
Sie leiten einen Betrieb mit Beschäftigten? Wie sieht es mit der Sozialversicherung aus? Wie bezahlt man die Lohnsteuer und welche Meldepflichten gibt es?
Damit Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber den Überblick über Ihre Rechte und Pflichten behalten, finden Sie hier umfangreiche Informationen über arbeitsrechtliche Aspekte.
Wenn Sie einen schwerbehinderten oder einen gleichgestellten behinderten Menschen kündigen möchten, müssen Sie vorher die Zustimmung der zuständigen Stelle einholen.
Die Beschäftigung ist Duldungsinhabern i.d.R. nur mit Zustimmung des Migrationsamts und nach Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit erlaubt. Deshalb muss die Beschäftigungserlaubnis durch den Duldungsinhaber i.d.R. für eine konkrete Stelle beantragt werden. Ausbildung und Studium sind i.d.R. erlaubt Beschäftigung und Ausbildung sind aber gesetzlich ausgeschlossen, wenn der Geduldete:
Wenn Sie im Umkreis von 1,5 km um einen Flugplatz im Land Bremen (Bremen und Bremerhaven) Kinderballone aufsteigen lassen möchten, brauchen Sie eine Erlaubnis der Luftfahrtbehörde.
Eine neue Betriebsleitung Ihres zulassungspflichtigen Handwerksbetriebs müssen Sie der zuständigen Handwerkskammer melden.
Wenn die aktuelle Betriebsleitung aufhört oder ein Wechsel stattfindet, müssen Sie dies der Handwerkskammer melden.
Sie haben Ihr erstes Staatsexamen bestanden und möchten die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst beantragen? Hier erfahren Sie mehr darüber.
Sie möchten sich für den juristischen Vorbereitungsdienst bewerben und haben Ihren Abschluss in einem Land der EU, EWR oder der Schweiz gemacht? Hier erfahren Sie mehr darüber.
Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einem Sonn- oder Feiertag Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie Ihre versicherungspflichtig Beschäftigten zur Sozialversicherung melden. Dazu benötigen Sie eine Betriebsnummer.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers für Mitarbeitende in deren Unternehmen eine abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen.
Wenn sich die rechtlichen Verhältnisse Ihres Unternehmens ändern, müssen Sie die Künstlersozialkasse informieren. Die Änderung kann sich auf Ihre Abgabepflicht auswirken.
Zahlen Sie im Vergleich zum Vorjahr voraussichtlich wesentlich geringere Entgelte an selbständig tätige Künstlerinnen und Künstler oder Publizistinnen und Publizisten? Dann können Sie die Reduzierung Ihrer monatlichen Vorauszahlungen zur Künstlersozialabgabe beantragen.
Wenn Sie ein abgabepflichtiges Unternehmen betreiben, müssen Sie Ihr Unternehmen bei der Künstlersozialkasse anmelden.
Wenn Sie eine Haushaltshilfe auf Minijob-Basis beschäftigen, müssen Sie diese durch das Haushaltsscheck-Verfahren anmelden.
Wenn Sie im oder am Flughafen arbeiten möchten, benötigen Sie in vielen Fällen zuvor eine Zuverlässigkeitsüberprüfung. Sie ist Voraussetzung, damit Sie eine Zugangsberechtigung erhalten können.
Sie möchten die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung beantragen? Hier erfahren Sie mehr darüber.
Sie möchten erstmals Menschen in Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) beschäftigen? Dann müssen Sie die erforderliche Vorabmeldung an die zuständige Behörde übermitteln.
Wenn eine Ihrer Mitarbeiterinnen Ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde melden.
Sie beschäftigen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit und Mehrarbeit sowie der Art und dem Arbeitstempo beantragen.
Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.