Ihre Wahl für Bremen: 

Am 14. Mai 2023 findet die Wahl der Bremischen Bürgerschaft und die Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen statt.

Alle Bürger:innen, die die Voraussetzungen erfüllen, dürfen an dieser Wahl teilnehmen und ihre Stimme abgeben.

Informationen zum Standort und der örtlichen Gegebenheit des Wahllokals sind auf der Wahlbenachrichtigung zu finden. Alternativ steht Ihnen der Wahllokalfinder ab dem 02. April 2023 zur Verfügung, siehe "Weitere Informationen".

Wahlbenachrichtigungen werden ab dem 03. April 2023 versandt.

Briefwahlunterlagen müssen beantragt werden. 

Stellen Sie sicher, dass die ausgefüllten Briefwahlunterlagen spätestens am Wahltag, 14. Mai 2023 um 18 Uhr beim Wahlamt im Statistischen Landesamt Bremen, An der Weide 14-16, 28195 Bremen vorliegen. Die Abgabe von Briefwahlunterlagen am Tag der Wahl in den örtlichen Wahllokalen ist nicht zulässig.

Voraussetzungen

Wahlberechtigt zur Wahl zur Bremer Bürgerschaft (Landtagebene) und der Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen (Kommunalebene) sind Personen, die am Wahltag:

  • mindestens 16 Jahre alt sind
  • die deutsche Staatsbürgerschaft inne haben und
  • am Wahltag seit mindestens 3 Monaten im Land Bremen wohnen.

Zusätzlich sind Bürger:innen mit der Staatsbürgerschaft eines EU-Landes wahlberechtigt für die Wahl der Stadtbürgerschaft Bremen und der Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen (Kommunalebene), sofern sie am Wahltag:

  • mindestens 16 Jahre alt sind
  • am Wahltag seit mindestens 3 Monaten im Land Bremen wohnen.

Wichtiger Hinweis bei Umzug:

Sollte ein Umzug mit zeitlicher Nähe zur Wahl stattfinden, kann dies eine Auswirkung auf die Wahlberechtigung haben.

Wahlberechtigt ist, wer mindestens ab 14. Februar 2023 seinen Hauptwohnsitz im Land Bremen hat. Dabei gilt grundsätzlich das Datum, das per Um- oder Anmeldung bei der Meldebehörde eingetragen wurde. Dieses Datum kann vom Tag des tatsächlichen Einzuges oder vom Tag des Termins bei der Meldebehörde abweichen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Bei Urnenwahl

    Bei Vorlage der Wahlbenachrichtigung kann der Wahlvorstand verlangen, dass sich die Wahlberechtigten über ein amtliches Dokument mit Lichtbild ausweisen.

    Ohne Wahlbenachrichtigung müssen sich die Wahlberechtigten über ein amtliches Dokument mit Lichtbild ausweisen.

  • Bei Abholung von Briefwahlunterlagen

    Für die Abholung von Briefwahlunterlagen, mit und ohne Wahlbenachrichtigung, müssen sich die Wahlberechtigten über ein amtliches Dokument mit Lichtbild ausweisen.

    Als amtliches Dokument mit Lichtbild gelten Personalausweis, Reisepass oder eine entsprechende Fahrerlaubnis.

    Generell ist die Vorlage der Wahlbenachrichtigung für die Aushändigung der Wahlunterlagen nicht nötig. Die Vorlage der Wahlbenachrichtigung beschleunigt jedoch den Vorgang. Bei gewünschter Briefwahl ist es sinnvoll den Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung als Briefwahlantrag zu nutzen.