Sie wollen Ihre Rechtsanwaltskanzlei in einer Gesellschaft nach deutschem Recht, europäischen Gesellschaft oder Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates der EU bzw. eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gem. § 59b Abs. 2 S. 1 BRAO führen?

Sie wollen Ihre Rechtsanwaltskanzlei in einer Gesellschaft nach deutschem Recht, europäischen Gesellschaft oder Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates der EU bzw. eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gem. § 59b Abs. 2 S. 1 BRAO führen? 

Die Ausübung erfordert grundsätzlich der Zulassung nach § 59f Abs. 1 BRAO bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen. 

Keiner Zulassung bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 genannten Berufs angehören.

Es kann ein freiwilliger Antrag auf Zulassung gestellt werden.

Voraussetzungen

Die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane müssen die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c, 59d Abs. 5, 59i, 59j BRAO erfüllen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder eine vorläufige Deckungszusage
  • Registerauszug je nach Rechtsform Partnerschafts-/ Handelsregister
  • Je nach Antragssteller:in und Konstellation weitere Unterlagen (vgl. S. 3 des Antragsformulars)