In den ersten drei Monaten nach Asylantragstellung, dürfen AsylbewerberInnen nicht arbeiten. Praktikum und Studium sind aber grundsätzlich auch zu Beginn des Asylverfahrens möglich. Wenn das Migrationsamt Ihre Aufenthaltsgestattung verlängert, können Sie beantragen, dass Ihnen auch die Beschäftigung erlaubt wird.

Weitere Dienstleister

Nachfolgend aufgeführte Stellen stehen außerhalb der bremischen Verwaltung, können Ihnen aber bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung behilflich sein.
Die Angaben auf den verlinkten Darstellungen werden von den Dienstleistern selbst gepflegt und stehen nicht in der Verantwortung der bremischen Verwaltung.

Ausbildung, Praktika und Studium sind i.d.R. während des Asylverfahrens erlaubt. Das Migrationsamt wird dies in Ihrer Aufenthaltsgestattung bei der Verlängerung vermerken.
Die Beschäftigung als angestellter Arbeitnehmer ist nur mit Zustimmung des Migrationsamts und der Bundesagentur für Arbeit erlaubt. Um eine Beschäftigung genehmigen zu lassen, benötigen Sie ein konkretes Stellenangebot eines Arbeitgebers (siehe unter Formulare) der Sie beschäftigen möchte.
Ausnahme:
Grundsätzlich keiner Beschäftigung nachgehen dürfen:

  • Personen, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen
  • Personen aus sog. "sicheren Herkunftsländern", die ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben.
    (Sichere Herkunftsländer sind: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien).