Wenn Sie ein bisher nicht zugelassenes oder ein bisher in der Bundesrepublik zugelassenes - eventuell außer Betrieb gesetztes - Fahrzeug ins Ausland ausführen möchten, benötigen Sie dazu ein Ausfuhrkennzeichen.
Das Kennzeichen wird zugeteilt, wenn das Fahrzeug mit eigener Antriebskraft ins Ausland verbracht werden soll
z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP
bei zugelassenen Fahrzeugen
bei zugelassenen Fahrzeugen, die zu diesem Zeitpunkt nicht in Bremen oder in Bremerhaven bei einer dortigen Zulassung zugelassen sind.
zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
zusätzlich:
- Aktuelle und gültige Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, aktueller und gültiger Handelsregisterauszug (auch als Kopie)
- Vollmacht, wenn der Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt
für die Ausfuhr von Fahrzeugen (ggf. auch anlassbezogen per Fax an die Zulassungsstelle)
zusätzlich
- alte Fahrzeugdokumente und eine vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellte Abmeldebestätigung oder
- Zulassungsbescheinigung Teil I und II
Hinweis:
Seit dem 1. Juli 2010 unterliegen Ausfuhrkennzeichen der Kfz-Steuerpflicht. Die Kfz-Steuer ist bei Zulassung für die Dauer der Gültigkeit des Ausfuhrkennzeichens zu entrichten. Der Mindestbesteuerungszeitraum beträgt einen Monat.
Tipp:
Die Kennzeichenschilder können während der Zulassung herstellt werden. Dafür haben sich private Anbieter in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt, das heißt mit Plaketten versehen.
36,70 EUR Die Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf der Daten beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind um 15,30 €.
Im Einzelfall können weitere Gebühren entstehen.
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Aktualisiert am 21.09.2023