Sie sind durch den Tod eines Angehörigen mit den Bestattungskosten konfrontiert und wissen nicht, wie diese bezahlt werden sollen?

Der § 74 SGB XII regelt die Übernahme der erforderlichen Kosten einer Bestattung für Bestattungspflichtige, wenn ihnen die Kostenlast nicht zugemutet werden kann.
Erforderliche Kosten sind die sozialhilferechtlich angemessenen Kosten. Hierzu gehören z.B.

  • eine Untersuchung des/der Toten sowie die Ausstellung der Todesbescheinigung
  • Gebühren für Leichenschau
  • Kosten für die Leistungen der Bestatter (einfache, würdevolle Erd- oder Feuerbestattung) als Pauschale
  • Gebühren und Entgelte für das Krematorium
  • Friedhofsgebühren im angemessenen Umfang

Der Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten kann auch gestellt werden, wenn die Bestattung bereits stattgefunden hat und/oder die Kosten der Bestattung bereits bezahlt worden sind.

Zuständig ist der Sozialhilfeträger, der für die verstorbene Person zuletzt Sozialhilfe (Leistungen nach dem SGB XII) gewährt hat.
Hat die verstorbene Person keine Sozialhilfe bezogen, gilt folgendes:

  • sie hat in Bremen gewohnt und ist in Bremen verstorben: zuständig ist der Fachdienst Soziales in dessen Bereich der/die Verstorbene zuletzt gewohnt hat.
  • sie hat außerhalb Bremens gewohnt: zuständig ist der Fachdienst Soziales, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

Voraussetzungen

  • Der Nachlass bzw. die Bestattungsvorsorge des/der Verstorbenen deckt die Kosten nicht
  • Die antragstellende Person ist bestattungskostentragungspflichtig

Die bestattungspflichtige Person ist hilfebedürftig und kann die Kosten der Bestattung nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen aufbringen